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STK 2017 46

Raub etc.

Schwyz · 2018-04-18 · Deutsch SZ
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Raub etc. | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

Der Beschuldigte traf ca. am 6. Oktober 2014 zufällig P.________, den er von früher kannte, am Bahnhof Emmenbrücke. Dabei er- wähnte P.________, er kenne jemanden – gemeint war

Kantonsgericht Schwyz 3 E.________ – der im Besitz von Marihuana und Geld sei und frag- te den Beschuldigten, ob er einen Überfall auf diesen machen würde. Der Beschuldigte lehnte diesen Vorschlag ab. Ungefähr am 9. Oktober 2014 hielt sich der Beschuldigte in der Q.________ in Kriens auf, wo er R.________ kennenlernte. Beim gemeinsamen Rauchen eines Joints kamen sie ins Gespräch und der Beschuldigte erfuhr von R.________, dass dieser Diebstähle begangen hatte. Am 10. Oktober 2014 sah der Beschuldigte P.________ erneut im Einkaufscenter Emmenbrücke und sagte zu diesem, er habe je- manden kennengelernt – nämlich R.________ – der den Überfall machen könnte. Die beiden diskutierten dann, ob sie die Beute gleichmässig untereinander aufteilen wollten oder R.________ mehr erhalten sollte. P.________ nahm noch gleichentags per SMS Kontakt mit E.________ auf und täuschte diesem gegenüber die Absicht vor, am Sonntag, 12. Oktober 2014, bei ihm zwischen 500 Gramm bis ein Kilogramm Marihuana kaufen zu wollen. ln Wahrheit wollte P.________ auf diese Weise sicherstellen, dass sich am Tattag tatsächlich Marihuana in dessen Haus befindet. Am

12. Oktober 2014, einen Tag vor dem Überfall, fragte der Beschul- digte R.________, ob er den Überfall machen würde. Dieser er- klärte sich dazu bereit. Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte der Beschuldigte R.________ im Hotel S.________ in Kriens ab und führte ihn in ei- nen Raum an der H.________strasse zz in Emmenbrücke, wo die- ser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag des Beschuldigten R.________ eine Waffe. Um ca. 21.30 Uhr chauffierte der Be- schuldigte R.________ und P.________ von Emmenbrücke nach lbach/SZ. P.________, der als Einziger den Tatort kannte, lotste den Beschuldigten zum Wohnort von E.________ an die J.________strasse yy in lbach. Ungefähr 100 Meter von der J.________strasse yy entfernt stieg R.________ aus dem Fahr- zeug aus und begab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsa- men Tatplan mit einer Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien-Nr. xx) bewaffnet, zum Eingang des von E.________ und D.________ bewohnten Hauses. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, im Wissen darum, fremdes Eigen- tum zu beschädigen, die Eingangstür und die Windfangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüglich in den dritten Stock, wo E.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als E.________ R.________, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er zurück ins Schlafzimmer. R.________ schrie: „No Police" und „I kill you" und schoss auf E.________.

Kantonsgericht Schwyz 4 Dieser erlitt einen Durchschuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf allen Vieren kroch er ins Schlafzimmer zurück. R.________ folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the money?". Dabei schlug R.________ mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von E.________ ein. Er packte E.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da E.________ R.________ nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich R.________ auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmer- türe zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. R.________ forderte E.________ auf, ihm die Hände zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf diese Aufforderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es R.________, die Hände von E.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammenzubinden. Erneut frag- te er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von E.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. R.________ öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüs- sel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindli- chen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während R.________ hin und her rannte und nach Geld suchte, konnte E.________ die Handfesselung lösen. Als R.________ dies be- merkte, schlug er nochmals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem R.________ E.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief R.________ wieder nach unten. Auf dem Hinunterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwischenboden einen Rucksack. Im Eingangsbereich öffne- te er die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit insgesamt ca. 560 Gramm Marihuana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangs- tür und begab sich zu P.________ und dem Beschuldigten, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Em- menbrücke, wo sich R.________ im bereits erwähnten Raum um- zog und die Pistole sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er dem Beschuldigten. Das entwendete Bargeld behielt er für sich. Der Beschuldigte ver- sprach R.________, er werde ihm mindestens CHF 3'000.00 per Western Union überweisen, unterlies eine Zahlung jedoch in der Folge. Am 14. Oktober reiste R.________ mit dem Zug nach Paris zurück. E.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren (act. 16.2.011):

• Offenes Schädel-Hirn-Trauma

Kantonsgericht Schwyz 5

• Armbetonte Hemiparese rechts

• Diffuses Hirnödem

• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links

• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal

• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts

• Felsenbeinlängsfraktur rechts

• V. a. Otoliquorrhoe links

• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung

• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts

• Rhabdomyolyse. D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):

• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts

• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts

• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts und RQW retroaurikulär links

• Verletzung des Plexus brachialis links. Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückblei- ben. Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steck- schuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65. Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit P.________ und R.________. Zusammen mit P.________ fasste er den Ent- schluss, E.________ an seinem Wohnort zu überfallen und Geld zu entwenden und Marihuana mitzunehmen. Für die Ausführung der Tat heuerte er den aus Paris stammenden R.________ an, den er kurz zuvor in der Q.________ in Kriens kennengelernt hat- te. Der Beschuldigte organisierte für R.________ zur Einschüchte- rung der Opfer eine Pistole sowie Kabelbinder und Handschuhe. ln Umsetzung des Planes chauffierte er R.________ zum Wohnort von E.________. Während der Fahrt erklärten P.________ und der Beschuldigte, der dessen Ausführung für R.________ ins Engli- sche übersetzte, dass dieser zuerst klingeln und dann die beiden Türen eintreten solle. Gemeinsam mit P.________ wartete der Beschuldigte in der Nähe des Tatortes im Auto, während R.________ den Überfall beging, wobei der Beschuldigte wusste, dass dieser hierzu die von ihm besorgte Waffe mit sich führte. Ab- sprachegemäss trat R.________ die Eingangstüren ein, begab sich in das Haus und entwendet unter Gewaltandrohung und in Be- reicherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer zudem dulden, dass R.________ wie mit dem Beschul- digten und P.________ vereinbart, das Marihuana aus der Kühl- truhe mitnahm. Nachdem R.________ mit der Beute zum Auto zurückgekehrt war, fuhr er R.________ auch wieder zurück nach

Kantonsgericht Schwyz 6 Emmenbrücke, wo er ihm beim Entsorgen der Waffe und der blut- verschmierten Kleider half und ihm frische Kleidung zur Verfügung stellte. Am nächsten Tag chauffierte er R.________ auf dessen Wunsch nach Zuchwil/SO. Das erbeutete Marihuana teilten P.________ und der Beschuldigte am nächsten Abend hälftig unter sich auf. Der Beschuldigte konsumierte in der Folge die erhaltenen 280 Gramm Marihuana teilweise selber. 60 bis 70 Gramm ver- schenkte er an ca. zehn Kollegen (act. 10.1.28, Ziff. 6, 12).

6. des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (…) Im Wissen darum, dass es verboten ist, ohne Bewilligung eine Waffe zu erwerben, zu tragen oder mit sich zu führen,

a) kaufte der Beschuldigte im Juli oder August 2014 an der M.________strasse in Luzern von einem nicht näher bekannten Kroaten die Pistole ZASTAVA, Kal. 6.35mm, Nr.: ww mit vier oder fünf Patronen und trug diese entweder in der Hosentasche mit sich, wie z.B. am 14. November 2014, oder führte sie in seinem Fahrzeug unter dem Sitz der Rückbank versteckt mit, wie z.B. am

13. Oktober 2014.

b) besorgte der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 8. und 13. Oktober 2014 von einer nicht näher bekannten Person und an einem nicht bekannten Ort die Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien- Nr. xx) und übergab diese zur Ausführung des Überfalls vom

13. Oktober 2014 in lbach an R.________.

7. des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (…) Der Beschuldigte lenkte am 17. Januar 2016, 20.45 Uhr, den Per- sonenwagen Mazda Demio, LU vv, von Buttisholz nach lnterlaken, obschon er aufgrund des am 16. Januar 2016, 15.30 Uhr, an sei- nem Wohnort in Buttisholz gerauchten Marihuanas fahrunfähig war und er in seinem Blut einen THC-Gehalt von 3.5 µg/L aufwies. Der Beschuldigte wusste oder nahm nach dem vorgängigen Marihuan- akonsum zumindest in Kauf, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zu- stand zu lenken.

8. der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

Kantonsgericht Schwyz 7 (…) Der Beschuldigte konsumierte seit mehreren Jahren regelmässig Marihuana, obschon er wusste, dass es sich hierbei um eine Dro- ge handelt, deren Erwerb, Besitz und Konsum strafbar ist. Von 2013 bis Frühling 2014 bezog er unter anderem ca. 40 bis 60 Gramm Marihuana von P.________ zum Eigenkonsum. Am

12. Oktober 2014 konsumierte er in Kriens, vor der Q.________, einen Joint. Vom beim Überfall erbeuteten Marihuana konsumierte er ca. 210 Gramm selber. Am 14. November 2014 bewahrte der Beschuldigte an seinem Wohnort in Buttisholz 1.5 Gramm Marihu- ana auf. Am 16. Januar 2016, ca. 15.30 Uhr, rauchte er an seinem Wohnort in Buttisholz einen Joint mit Marihuana. Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts Schwyz fand am

9. und 10. Februar 2017 statt, wobei gleichzeitig die Anklagen gegen die Mit- beschuldigten R.________ und P.________ beurteilt wurden. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens stellten folgende Anträge (HVP, Vi-act. 15): Staatsanwaltschaft

1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu einer vom Gericht festzusetzenden Tages- satzhöhe und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Für die restlichen 15 Monate sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzu- ordnen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf drei Tage festzuset- zen.

6. Folgende bei A.________ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kan- tonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu überlassen:

- Kunststoff-Schlagring,

- Folie mit Marihuana,

Kantonsgericht Schwyz 8

- die Waage in Etui.

7. Die Faustfeuerwaffe, silber, Marke "ZASTAVA" Nr. ww mit einge- setztem und mit fünf 6 mm Patronen befülltem Magazin (unterla- den) sei einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu überlassen, eventualiter der Kantonspolizei Schwyz, Waffenbüro zum Entscheid über die Her- ausgabe an A.________ zu übergeben.

8. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Privatkläger I. Strafpunkt Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. II. Zivilpunkt

1. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Er- werbsausfall in der Höhe von Fr. 19‘867.95 nebst 5 % Zins seit je- weiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versi- cherung nicht gedeckten, Erwerbsaufsfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

2. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 8'114.30 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versi- cherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall zu ersetzen haben.

Kantonsgericht Schwyz 9 Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

3. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten den Privatklägern in solidarischer Haftbarkeit den noch ausste- henden Rentenschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des Rentenschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

4. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 41'164.80 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

5. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 57'396.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

6. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg-

Kantonsgericht Schwyz 10 lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstehenden Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit ausdrücklich vorbe- halten.

7. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstandenen Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit vorbehalten.

8. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den entstandenen Sachscha- den (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) in der Höhe von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu ersetzen.

9. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.

10. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 11 III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. A.________ sei von den Vorwürfen des qualifizierten Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

2. A.________ sei wegen Nötigung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig zu befinden.

3. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 150.00 zu bestrafen. Die Untersu- chungshaft von 124 Tagen sei ihm dabei anzurechnen. Es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren zu gewähren.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu ver- nichten oder zu Ausbildungszwecken der Kantonspolizei zu über- geben.

5. Die Anträge der Privatkläger seien abzuweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für die Zeit vor dem 10. Februar 2014 infolge Verjährung eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

Kantonsgericht Schwyz 12

a) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

b) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

c) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

d) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

e) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von

13. Oktober 2014 bis 4. November 2014

f) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen im Zeitraum von August 2014 bis 14. November 2014 sowie am 13. Ok- tober 2014

g) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, begangen am 17. Januar 2016

h) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 10. Februar 2014 bis 16. Januar 2016.

2. A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Bus- se von Fr. 800.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

Kantonsgericht Schwyz 13

b) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

c) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seitjeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushalts- chaden wird abgewiesen.

d) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird abgewie- sen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

h) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

i) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushalts- chaden wird abgewiesen.

j) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte wird abgewiesen.

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k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände: Kunststoff- Schlagring, Folie mit Marihuana, Waage in Etui und Faustfeuerwaf- fe, silber, Marke „ZASTVA", Nr. ww mit 5 Patronen, alle lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden eingezogen und der Kantons- polizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 79‘963.35 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8‘199.20 den Kosten der amtlichen Verteidigungen 16‘920.90 Total Fr. 105‘083.45 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- chen Verteidigungen bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

8. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

9. Amtliche Verteidigungen:

a) Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA K.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsan- waltschaft vom 19. November 2014 mit Fr. 3'402.00 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 13'518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 I Fr. 120.00 Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 10.-11. [Zustellung und Rechtsmittel].

Kantonsgericht Schwyz 15 B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 3):

1. Ziffer 1 Buchstabe a, c, d und e des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden ausdrücklich angefochten. A.________ ist vom Vorwurf des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen.

2. Ziffer 1 Buchstabe b, f, g und h des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden anerkannt und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

3. Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 150.00, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft sowie Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.

4. Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten und sei aufzuheben.

5. Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird unter Verweis auf Ziffer 3 der Anträge ausdrücklich anerkannt, ist aber wegen diesem Verweis noch nicht rechtskräftig.

6. Ziffer 5 Buchstabe a, b, c, d, g, h, i und j des Urteils des Strafge- richts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden anerkannt und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

7. Ziffer 5 Buchstabe e des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom

10. Februar 2017 werden ausdrücklich angefochten. Auch diese Zivilforderung sei abzuweisen.

8. Ziffer 5 Buchstabe f und k des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden ausdrücklich angefochten. Sämtli- che Genugtuungsforderungen seien abzuweisen.

9. Ziffer 6 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird anerkannt und ist deshalb in Rechtskraft erwachsen.

10. Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten und sei aufzuheben. Die Kosten

Kantonsgericht Schwyz 16 des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausdrücklich dem Staat auf- zuerlegen.

11. Ziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten und sei aufzuheben.

12. Ziffer 9 Buchstaben a, c und d des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden vollumfänglich anerkannt und erwachsen deshalb in Rechtskraft. Ziffer 9 Buchstabe b wird angefochten und sei dahingehend abzuändern, dass dem amtli- chen Verteidiger antragsgemäss das volle Honorar von CHF 14'632.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten ist, unter Berücksichtigung des am 27. Februar 2017 bereits ausbezahlten Betrages von CHF 13'518. 90.

13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die übrigen Parteien erhoben keine Anschlussberufung. Mit Verfügung vom

9. März 2018 dispensierte die Verfahrensleitung die Privatkläger antrags- gemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und setzte ihnen Frist zur Einreichung allfälliger begründeter Anträge (KG-act. 8 und 9). Am

13. März 2018 ernannte die Oberstaatsanwaltschaft C.________ zum ausser- ordentlichen Staatsanwalt für die Anklagevertretung an der Berufungsver- handlung (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (KG-act. 14):

1. Die Berufungen seien abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten

Kantonsgericht Schwyz 17 R.________ (STK 2017 44) und P.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von dessen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. A.________ sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen.

2. A.________ sei der Gehilfenschaft zur Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

3. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen, unter An- rechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Zivilforderung von D.________ betreffend Sachschaden im Be- trag von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 sei abzuweisen.

5. Sämtliche Genugtuungsforderungen von D.________ und E.________ seien abzuweisen.

6. Sämtliche Forderungen von D.________ und E.________ gegen A.________ betreffend Entschädigung der gemeinsamen Aufwen- dungen im Verfahren seien abzuweisen.

7. Dem amtlichen Verteidiger RA B.________ sei für das erstinstanz- liche und das vorliegende Verfahren das volle Honorar (in- kl. Auslagen und MWST) auszurichten unter Berücksichtigung des am 27. Februar 2017 bereits ausbezahlten Betrages von CHF 13'518.90.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 18 Staatsanwaltschaft Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei unter Kostenfolge zu dessen Lasten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestäti- gen. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:

1. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vor- sätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Des Weiteren unangefochten blieben hinsichtlich der Zivilforderungen die Dis- positivziffern 5a-d und 5g-j sowie die Anordnung hinsichtlich der Beschlag- nahme vom 2. Juni 2016 (Dispositivziffer 6).

b) Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen qualifizierten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Straf- und Vollzugspunkt. Angefochten wurden

Kantonsgericht Schwyz 19 sodann die Zivilforderung von D.________ betreffend Sachschaden von Fr. 200.00 (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]; Dispositivziffer 5.e), die Verweisung der Genugtuungsforderungen über Fr. 80‘000.00 von D.________ bzw. Fr. 100‘000.00 von E.________ auf den Zivilweg (Dispositivziffern 5f und 5k) sowie die reduzierte Entschädigung zugunsten der Privatkläger von Fr. 3‘600.00 für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren (Dispositivzif- fer 8).

c) Angefochten ist ferner die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 13‘518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositivziffer 9b). Zur Beschwerde gegen eine ihrer Ansicht nach von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht zu tief festgesetzte Entschädigung ist nur die Verteidigung selber legitimiert, nicht jedoch die be- schuldigte Person (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; BSK StPO I-Ruckstuhl, 2. A., N 16 zu Art. 135 StPO). Vorliegend focht die Verteidigung die Höhe der Ent- schädigung jedoch nicht in eigenem Namen selbständig an, sondern tat dies in der Berufungserklärung namens des Beschuldigten. Dieser ist nach dem Gesagten indes nicht zur Anfechtung legitimiert, so dass auf den entspre- chenden Antrag auf Zusprechung des vollen Honorars von Fr. 14‘632.10 (KG- act. 3, Antrag Ziff. 12) nicht einzutreten ist.

2. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, zusammen mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ einen Überfall auf E.________ geplant zu haben, um an Geld und Marihuana zu gelangen. Der Beschuldigte soll zu diesem Zweck zusammen mit R.________ Kabelbinder und Handschuhe gekauft und diesem ausserdem eine Waffe beschafft haben. Am Tatabend habe der Beschuldigte R.________ und P.________ zum Wohnhaus von E.________ in Ibach chauffiert und während des von R.________ ausgeführten Überfalls im Auto gewartet. Nach der Tat habe der Beschuldigte R.________ und P.________ wiederum nach Emmenbrücke zurückgefahren. Der Beschuldigte bestreitet, die Waffe und die Kabelbinder

Kantonsgericht Schwyz 20 besorgt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass R.________ eine Waffe dabei gehabt habe. Auch sei ihm das gewaltsame Eindringen in das Haus von E.________ nicht anzurechnen, da der Tatplan dahingehend gelautet habe, dass P.________ zusammen mit R.________ zum Haus hätte gehen und klingeln sollen. Bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bringt der Beschuldigte vor, er habe seinen Anteil am erbeuteten Marihuana nicht verkauft, sondern lediglich verschenkt bzw. selber konsumiert.

3. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des einfachen Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht; qualifizierten Raub begeht u.a. wer zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB).

a) aa) Sachverhaltsmässig war vorab umstritten, ob mit dem Überfall nebst Marihuana auch Geld hätte erbeutet werden sollen, was die Vorinstanz bejah- te (angefocht. Urteil E. I./4.1-4.4 S. 9 ff.). aaa) Der Beschuldigte gab zu Beginn der Untersuchung an, P.________ ha- be ihm erzählt, dass jemand bei ihm Geldschulden habe und ob er (der Be- schuldigte) helfen könne dieses Geld zurückzuholen (U-act. 10.1.02 Frage 94 S. 14; vgl. auch U-act. 10.1.03 Frage 14 S. 4). Später sagte er aus, es sei nur um Marihuana gegangen (U-act. 10.1.09 Frage 8 S. 4 f.). Auf Vorhalt, weshalb er zunächst angegeben habe, es sei darum gegangen Schulden einzutreiben, antwortete der Beschuldigte, er habe seinen „Namen gut behalten“ wollen und gedacht, es sei weniger schlimm, wenn jemand Schulden habe und man diese eintreibe (U-act. 10.1.09 Fragen 43 und 44 S. 12). Die Begründung für diese Kehrtwende des Beschuldigten, nämlich dass das Eintreiben von Geld weni- ger schlimm als die Behändigung von Marihuana sei, erscheint nicht überzeu- gend. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn

Kantonsgericht Schwyz 21 auch selber ein, er wisse nicht, welche Handlung schlimmer sei und weshalb (BVP S. 15). Das nicht plausible Zurückkommen auf die eigene Aussage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe des Beschuldigten, es sei nur um Drogen gegangen. Vielmehr spricht die Erstaussage des Beschuldigten gerade dafür, dass nicht nur Drogen, sondern auch Geld Ziel des Raubüber- falls sein sollte. Der Umstand, dass R.________ für seine „Dienste“ Fr. 3‘000.00 hätten überwiesen werden sollen, ist ebenfalls ein Hinweis dar- auf, dass es nicht nur um das einfache Entwenden von etwas Marihuana aus einer neben der Eingangstüre stehenden Gefriertruhe ging. Wäre es nur um die Drogen in der Gefriertruhe gegangen, wäre R.________ kaum ein derart hoher Betrag versprochen worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass da- mit das mit dem (misslungenen) Diebstahl bzw. Raub von Geld verbundene Risiko hätte abgegolten werden sollen. Entscheidend in diesem Zusammen- hang ist schliesslich, dass R.________, nachdem er in das Haus der Privat- klägerin eindrang, sich zunächst gar nicht der besagten Kühltruhe neben dem Eingang zuwandte, sondern sich zielstrebig in den oberen Stock begab. We- der der Beschuldigte noch P.________ haben eine nachvollziehbare Er- klärung dafür, weshalb R.________ dies hätte tun sollen, wo doch die Kühl- truhe mit dem Marihuana im Parterre unmittelbar neben der Tür stand (BVP S. 15 und 21). Das Vorgehen von R.________ lässt darauf schliessen, dass er von den Mitbeschuldigten entsprechend instruiert wurde, nämlich das Geld im oberen Stock im Badezimmer zu suchen und dieses dort zu behändigen. Dass R.________ im Alleingang handelte und von sich aus in den oberen Stock ging, erscheint höchst unwahrscheinlich, denn ohne entsprechende Anwei- sungen und Hinweise der anderen wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dort nach Geld zu suchen. bbb) Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte und P.________ hätten fünf bis sechs Kilogramm Marihuana stehlen wollen, womit man bei einem Verkauf rund Fr. 50‘000.00 bis Fr. 60‘000.00 hätte verdienen können. Dies hätte R.________ allenfalls falsch verstanden und angenommen, es seien

Kantonsgericht Schwyz 22 Fr. 60‘000.00 zu holen (BVP, Plädoyernotizen S. 10). Dem ist mit der Vor- instanz entgegenzuhalten, dass man sich immerhin bezüglich der an R.________ zu überweisenden Fr. 3‘000.00 trotz sprachlicher Schwierigkeiten verständigen konnte (vgl. angefocht. Urteil E. I./4.4 S. 11). Es erscheint le- bensfremd, dass R.________ dagegen bezüglich des zentralen Punktes, nämlich der zu erwartenden Beute, etwas falsch verstanden haben soll, nach- dem dieser gemäss den eigenen Aussagen nur wegen des Geldes mitmachte (vgl. HVP Fragen 112 und 113 S. 18). Weiter machte die Verteidigung gel- tend, es sei unglaubwürdig, wenn R.________ angegeben habe, er habe während des Überfalls vergessen wo das Geld sei bzw. er habe vergessen, dass es sich im Badezimmer befinde; auch sei unwahrscheinlich, dass jemand Bargeld im Badezimmer versteckt (BVP, Plädoyernotizen S. 10). Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass Wertsachen und Bargeld in den verschiedensten Räumen und durchaus auch im Badezimmer aufbewahrt werden und bei Ein- brüchen auch dort gesucht wird. Dass R.________ in der Aufregung vergass, wo er suchen muss, ist angesichts seines hektischen und nicht von Professio- nalität gekennzeichneten Vorgehens nicht abwegig. Das Vergessen des an- geblichen Geldverstecks vermag den Beweiswert seiner Aussagen jedenfalls nicht zu schmälern. Weiter hält die Verteidigung dafür, P.________ habe gar nicht wissen können, dass E.________ Geld im Badezimmer versteckt habe und auch nicht, wo sich dessen Badezimmer befinde, folglich habe er diese Informationen auch nicht an R.________ weitergeben können (BVP, Plädoy- ernotizen S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass P.________ eingestande- nermassen vor dem Raubüberfall mehrmals bei E.________ gewesen war (BVP S. 20) und daher Kenntnisse über das Haus von E.________ besass, was sich insbesondere daran zeigt, dass er den Standort der fraglichen Kühl- truhe kannte. Dass sich das Badezimmer häufig in den oberen Stockwerken in der Nähe des Schlafzimmers befindet, ist nicht aussergewöhnlich. Relevante Anhaltspunkte dafür, dass R.________ seine konstant gemachte Aussage, „die anderen“, d.h. der Beschuldigte und P.________, hätten ihm gesagt, das Geld befinde sich im Badezimmer (vgl. Doss. SUB 2014 446 U-act. 10.1.64

Kantonsgericht Schwyz 23 Frage 27 S. 9 f.), erfunden haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal ihm daraus kein Vorteil erwachsen würde. Vor diesem gesamten Hintergrund schliesst sich die Strafkammer der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es – auch für den Beschuldigten – um Drogen und Geld ging. bb) Weiter sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte die Tatwaffe besorgte, was dieser bestreitet. Der Beschuldigte bestreitet ferner, zusammen mit R.________ Kabelbinder gekauft zu haben, was die Vorinstanz ebenfalls als gegeben erachtete. Eingestanden ist dagegen das Besorgen der Handschuhe (angefocht. Urteil E. /.5.1-5.4 S. 11 ff.). aaa) Bezüglich der Waffe sagte R.________ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn er den „Dealer“ mit einer Waffe überfalle, würde dieser Angst bekommen und tun was von ihm verlangt werde (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Fragen 33-35 S. 11 f.). Weiter gab R.________ an, er könne es zwar nicht mit Bestimmtheit sagen, er denke aber, es sei ein Freund des Be- schuldigten gewesen, welcher ihm die Waffe gebracht habe (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 30 S. 11). Der Beschuldigte habe ihm gezeigt, wie man die Waffe sichere und entsichere (U-act. 10.1.29 Frage 59 S. 13). Vor Vorinstanz antwortete R.________ auf die Frage, wer die Drittperson vermit- telt habe, von welcher er die Waffe erhalten habe, dass er nicht wisse ob es der Beschuldigte oder P.________ gewesen sei. Einer von beiden habe die Waffe aber organisiert (HVP Frage 96 S. 17). bbb) Dafür, dass es der Beschuldigte war, welcher die Waffe für R.________ organisierte und durch ihn mittels eine Drittperson im sog. „Räumchen“ in Emmenbrücke überbringen liess, sprechen verschieden Gründe: So war es eingestandenermassen der Beschuldigte, welcher R.________ erklärte, wo sich das „Räumchen“ befand (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.54 Frage 25 S. 6). Der Beschuldigte gab zwar an, dass auch P.________ Kenntnis von jenem „Räumchen“ gehabt habe (Doss. SUB 2014 476, U-act. 10.1.12 Frage

Kantonsgericht Schwyz 24 6 S. 3), was dieser aber bestritt (Doss. SUB 2014 476, U-act. 10.1.11 Frage 13 S. 3). Dass P.________ das „Räumchen“ tatsächlich kannte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass R.________ davon wusste. Mithin muss angenommen werden, dass nur der Beschuldigte dass „Räumchen“ genauer kannte. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte R.________ dorthin lotste, damit diesem dort die Waffe übergeben werden konnte. Ohnehin ist kein plausibler Grund ersichtlich, wes- halb R.________ sich vor der Tat überhaupt hätte in diesem „Räumchen“ auf- halten sollen, wenn nicht für die Übergabe der Waffe. Sodann spricht auch das Nachtatverhalten von R.________ bezüglich der Waffe dafür, dass es sich nicht um eine eigene Waffe handelte, denn diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er diese wohl mitgenommen hätte. Im Übrigen pflichtet die Strafkammer der Vorinstanz auch insofern bei, als der Umstand, dass der Be- schuldigte eine Waffe der gleichen Marke wie die Tatwaffe besass, stark dafür spricht, dass dieser für R.________ besagte Crvena Zastava besorgte (ange- focht. Urteil E. I./5.4 S. 13). Da er bereits auf illegalem Weg eine Waffe be- schafft hatte, verfügt er auch über entsprechende Kenntnisse, wo eine solche erhältlich gemacht werden kann. Dass R.________ seine Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern relativierte, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte oder P.________ die Waffe organisiert hätte, ver- mag den Beschuldigten nicht zu entlasten, denn, wie vorstehend ausgeführt wurde, konnte nur er hierfür in Frage kommen. ccc) In Bezug auf die Kabelbinder sagte R.________ aus, er und der Be- schuldigte seien zusammen Kabelbinder und Handschuhe einkaufen gegan- gen, wobei der Beschuldigte diese bezahlt habe. Sie (gemeint der Beschuldig- te und R.________) hätten sich gemeinsam darauf geeinigt, diese Sachen zu kaufen und zusammen darüber gesprochen, dass die Person (gemeint E.________) gefesselt werden sollte (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.65 Fragen 25-32 S. 7 f.). Wie erwähnt, räumte der Beschuldigte den Kauf der Handschuhe in der Otto’s Filiale in Littau ein. Wohl sind auf dem fraglichen

Kantonsgericht Schwyz 25 Kassenzettel lediglich die Handschuhe aufgeführt. R.________ sagte dazu aus, man habe zuerst die Kabelbinder und dann die Handschuhe gekauft, diese Dinge aber nicht an derselben Kasse bezahlt (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.65 Frage 36 S. 9). Auch wenn die Herkunft der Kabelbinder nicht geklärt werden konnte (vgl. Doss. SUB 2014 446, U-act. 8.1.67 S. 38 und U-act. 8.1.63), liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte diese (gemeinsam mit R.________) kaufte, wie dies erwiesenermassen bereits bei den Hand- schuhen der Fall war. Gegen den Beschuldigten spricht nämlich auch sein Aussageverhalten im Zusammenhang mit eben diesen Handschuhen. Zunächst stritt er ab, diese gekauft zu haben (U-act. 10.1.15 Frage 41 S. 8), gestand den Kauf dann aber auf Vorhalt des Antennenstandorts Littau, wo dieser erfolgte, ein (U-act. 10.1.18 Frage 9 S. 3). Insofern erscheinen die An- gaben des Beschuldigten in Bezug auf die Kabelbinder weniger glaubhaft als diejenigen von R.________, welcher in dieser Hinsicht stets gleich aussagte. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere dass der Beschuldigte auch die anderen Tatmittel besorgte, geht die Strafkammer übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte ebenso die Kabelbinder kaufte. ddd) Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gab der Beschuldigte zu, er habe sich vorstellen können, dass R.________ E.________ einen bis zwei Faustschläge gäbe, wenn er nach unten gekommen wäre (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 56 S. 14). Damit ist die Planung von Gewalt erstellt. eee) Die Verteidigung rügt, die Annahmen der Vorinstanz bezüglich des Be- sorgens der Waffe und der Kabelbinder beruhten ausschliesslich auf den Aus- sagen von R.________, welche aber nicht glaubhaft seien und gegenüber dem Beschuldigten eine „Retourkutsche“ darstellen würden (BVP, Plädoyer- notizen S. 15 und S. 19 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen da- von, dass R.________ im Unterschied zum Beschuldigten, wie vorstehend erläutert, inhaltlich stets konstante Aussagen machte, sind in den Akten keine

Kantonsgericht Schwyz 26 Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser falsche Angaben machte, mit dem Ziel, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Denn R.________ entsteht keinerlei Vorteil dadurch, dass er den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldig- ten das Besorgen der Waffe bezichtigt, da bei ihm ein Vergehen gegen das Waffengesetz vorliegt, unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass er eine eigene Waffe mitbrachte oder der Beschuldigte ihm eine beschaffte. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern es für R.________ vorteilhaft sein soll, wi- der besseres Wissen den gemeinsamen Kauf der Kabelbinder anzulasten. Schliesslich hatte der Beschuldigte selber keine Erklärung dafür, welchen Vor- teil R.________ haben soll, wenn er ihn und P.________ belastet (BVP S. 17).

b) Nach dem Gesagten, das heisst, dass neben der Wegnahme von Mari- huana auch der Diebstahl von Geld geplant war, der Beschuldigte Kabelbinder zwecks Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit von E.________ kaufte, er Gewalteinwirkung zumindest mittels Faustschlägen plante und er für die Aus- führung des Überfalls eine Waffe besorgte, sind sowohl der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand äusserten sich weder die Vorinstanz noch die Verteidigung; indessen ist Vor- satz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wonach vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, ohne weiteres erfüllt, soweit ihm die Weg- nahme von Geld, die Fesselung und die Faustschläge als Mittäter anzurech- nen sind (vgl. E. 5 nachfolgend). Damit ist der Schuldspruch hinsichtlich der erwähnten Tatbestände zu bestätigen.

4. Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Des Hausfriedensbruchs strafbar macht sich, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum

Kantonsgericht Schwyz 27 eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).

a) Die Vorinstanz ging davon aus, es sei ursprünglich der Plan gewesen, dass P.________ zusammen mit R.________ zum Haus hätte gehen und klingeln sollen, ersterer sich aber kurzfristig dagegen entschieden habe. Die Vorinstanz erachtete es nicht als glaubhaft, dass der Beschuldigte nichts vom Entscheid von P.________, nicht mitzugehen, erfahren habe. Trotz dieser Planänderung habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass R.________ gewaltsam in das Haus der Privatkläger eindringen würde. Dem Beschuldigten zurechenbar sei auch der Umstand, dass R.________ die Tür aufbrechen musste, da er nicht habe damit rechnen können, dass diese nicht verschlossen sei (angefocht. Urteil E. I./7 S. 13 f.). Die Verteidigung bestritt dies und hält dafür, es sei geplant gewesen, dass P.________ und R.________ gemeinsam zum Haus gehen würden und E.________ beide hereinlassen würde, so dass man anschliessend das Marihuana aus der Ge- friertruhe hätte entwenden können. Nachdem P.________ nicht mehr habe mitgehen wollen, was nicht mehr besprochen worden sei, könne nicht automa- tisch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Eintreten der Tür und das Eindringen ins Haus in Kauf genommen habe, da es auch mög- lich gewesen wäre, dass E.________ R.________ als Vertreter von P.________ empfangen hätte oder R.________ nach erfolglosem Klingeln wieder umgekehrt wäre (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 22).

b) Der Beschuldigte sagt selber, es sei vereinbart gewesen, dass P.________ mitgehe und man klingeln werde (BVP S. 16; Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 48 S. 12). Diese Angabe stimmt mit den Aussagen von R.________ überein (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 19 S. 6 und Frage 51 S. 14; U-act. 10.1.65 Frage 48 S. 11). Gegenteilige Aussagen

Kantonsgericht Schwyz 28 bestehen hinsichtlich der Frage, ob P.________ am Tatort das Auto verliess. P.________ bestritt dies und gab an, er sei zusammen mit dem Beschuldigten im Auto geblieben (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.55 Fragen 17 und 18 S. 6). Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, dass P.________ und R.________ gemeinsam ausgestiegen seien, sie hätten dann noch miteinan- der gesprochen und anschliessend sei R.________ alleine gegangen, wobei P.________ im Regen gewartet habe und erst kurz bevor R.________ aus dem Haus gekommen sei, wieder ins Auto gestiegen sei (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.49 Frage 62 S. 12; U-act. 10.1.54 Frage 43 S. 9). Abgesehen davon, dass es abwegig erscheint, dass die Planänderung nicht besprochen wurde, mithin der Beschuldigte diese nicht mitbekommen haben will, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, es ja stets der Beschuldigte war, wel- cher als Übersetzer zwischen P.________ und R.________ fungierte, vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass P.________ zunächst ausstieg und dann aber nicht mitging, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn unabhän- gig davon, ob P.________ mitgegangen wäre, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen können, dass E.________ in jedem Fall überhaupt die Tür geöffnet hätte, zumal es schon spätabends war. Anzufügen ist, dass E.________ offenbar nicht mit Besuch und auch nicht mit P.________ rechne- te, nachdem er bereits schlafen gegangen war. Ebenso konnte der Beschul- digte nicht annehmen, dass E.________ R.________ (mit oder ohne P.________), selbst wenn er auf das Klingeln hin an die Tür gekommen wäre, überhaupt ins Haus gelassen hätte. Mit anderen Worten musste der Beschul- digte damit rechnen, dass ein gewaltsames Eindringen und damit verbunden auch eine Beschädigung der Tür oder des Eingangsbereichs stattfinden wür- den. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, als nicht nur die Wegnahme von Marihuana sondern auch der Diebstahl von Geld geplant war und R.________ die vom Beschuldigten besorgte Waffe bei sich hatte. Dass man vor diesem Hintergrund von der Tat abgesehen hätte, wenn niemand die Tür öffnet, ist nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich.

Kantonsgericht Schwyz 29

c) Nach dem Gesagten sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv nahm der Beschuldigte sowohl die Beschädigung als auch das gewaltsame Eindringen zumindest in Kauf; dass die Verwirklichung der beiden Tatbestände ausser- halb dessen lag, was der Beschuldigte für möglich hielt, ist nach dem Gesag- ten ausgeschlossen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Mitnahme der Waffe durch R.________ (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Folglich sind auch die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu bestätigen.

5. Zu prüfen war schliesslich die Form der Teilnahme, wobei die Vorinstanz von Mittäterschaft ausging (angefocht. Urteil E. I./9.1 und I./9.2).

a) Soweit die Verteidigung in der Berufung beantragte, der Beschuldigte sei in Bezug auf die Nötigung nur wegen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen, ist darauf nicht einzutreten, da die Nötigung in der Berufungserklärung nicht angefochten wurde, resp. mit den dortigen Anträgen die vorinstanzliche Dis- positivziffer 1b explizit anerkannt wurde (KG-act. 3). Es bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der qualifizierte Raub, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch mittäterschaftlich anzurechnen oder ob von Gehilfenschaft auszugehen ist.

b) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mit- täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer

Kantonsgericht Schwyz 30 an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz sei- ner Mittäter zu eigen macht (BGer, Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 und 125 IV 134 E. 3a).

c) Der Anstoss zur Tat ging zwar von P.________ aus, welcher E.________ als einziger kannte. Jedoch war es der Beschuldigte, welcher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, R.________ anheuerte und instruierte (angefocht. Urteil E. I./9.2). Mit anderen Worten wäre ohne das Zutun des Be- schuldigten R.________ nie ins Spiel gebracht worden. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte der einzige, welcher aus sprachlichen Gründen offenbar direkt mit R.________ kommunizieren konnte. Des Weiteren fasste man ge- meinsam den Plan, E.________ an seinem Wohnort zu überfallen und Geld sowie Marihuana zu erbeuten. Sodann besorgte der Beschuldigte sämtliche Tatmittel, so die Waffe, die Handschuhe und die Kabelbinder, die letzten bei- den Dinge gemeinsam mit R.________. Schliesslich agierte der Beschuldigte am Tatabend als Fahrer. Gegen eine untergeordnete Beteiligung an der Tat spricht auch die Aufteilung des entwendeten Betäubungsmittels, er erhielt da- von immerhin die Hälfte. Ebenso war es der Beschuldigte, welcher R.________ das Zukommenlassen von Fr. 3‘000.00 in Aussicht stellte. Damit ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen.

6. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Als Veräusserung gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der eigenen Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person durch Rechtsgeschäft (Albrecht, Handkommentar Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28l BetmG], 3. A., N 60 zu Art. 19 BetmG). Der Beschuldigte räumte ein, er

Kantonsgericht Schwyz 31 habe rund 60 Gramm des beim Überfall entwendeten Marihuanas an „ein paar Kollegen verschenkt“ (BVP S. 17). Das Verschenken erfüllt nach dem Gesagten die Tatbestandsvariante der Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Dass ein im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG straffreier gleichzeitiger und gemeinsamer Konsum stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich (BVP S. 17). Darüber hinaus verschenkte der Beschuldigte insgesamt rund 60 Gramm, was nicht mehr als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG gelten kann. Die Verteidigung begründete die Anfechtung des Schuldspruches wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Übrigen nicht. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch zu bestätigen.

7. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt.

a) Die Verteidigung rügt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheits- strafe von 48 Monaten als zu hoch, stellte aber für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche keinen Eventualantrag (BVP, Plädoyernotizen Verteidi- gung S. 25).

b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat

Kantonsgericht Schwyz 32 eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut- lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

c) Bezüglich der Frage der gleichartigen Strafen erwog die Vorinstanz, für den qualifizierten Raum sei zwingend eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu verhängen. Die weiteren Delikte, welche im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Privatkläger stehen, nämlich Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz würden alternativ Freiheitstrafen oder Geldstrafen vorsehen. Alle Vorwürfe seien jedoch zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen worden, so dass es angezeigt sei, für sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit der Überfall eine Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 6a und der SVG- Widerhandlung sei dagegen eine Geldstrafe und für die mehrfache Übertretung des BetmG eine Busse auszusprechen, wobei jeweils das Asperationsprinzip anzuwenden sei (angefocht. Urteil E. II./3.). Diesem zutreffenden Vorgehen schliesst sich die Strafkammer an; im Übrigen brachten diesbezüglich die Parteien keine Einwände vor.

Kantonsgericht Schwyz 33

d) Es ist zunächst die Freiheitsstrafe zu bestimmen. aa) Bei der Bemessung ist mit der Vorinstanz vom qualifizierten Raub als schwerstem Delikt auszugehen; dieses sieht einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahren vor. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen sind nicht ersichtlich (angefocht. Urteil II./E. 4.1). bb) Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). cc) Die Vorinstanz wertete die objektive Tatschwere innerhalb des Straf- rahmens als leicht. Sie erwog, der Beschuldigte sei nicht selber in das Haus der Privatkläger eingedrungen, er habe jedoch R.________ angeheuert, die- sem eine Waffe, Kabelbinder und Handschuhe besorgt und die Tatbeteiligten zum Tatort gefahren. Sein Tatbeitrag sei erheblich und er habe in Kauf ge- nommen, dass R.________ Gewalt androhen bzw. anwenden würde, auch wenn der von Letzterem begangene Exzess nicht vorgesehen gewesen sei (angefocht. Urteil E. II./4.2.2 S. 19). Die Strafkammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an, jedoch ist zusätzlich der Umstand, dass die Idee zur Tat nicht vom Beschuldigten, sondern von P.________ stammte, welcher als einziger E.________ kannte, zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Deutlicher zu gewichten ist auch, dass der Beschuldigte an der Tatausführung im Wohnhaus der Beschuldigten selber nicht unmittelbar

Kantonsgericht Schwyz 34 beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe neu auf 36 anstelle der vorinstanzlichen 42 Monate festzulegen. dd) Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe für die Nötigung um zwei Monate (angefocht. Urteil E. II./4.3.2 S. 20). Die Strafkammer erachtet eine Erhöhung von einem Monat jedoch als hinreichend, da dieser Tatbestand nur deshalb zum Tragen kommt, weil es sich bei Marihuana um eine nicht ver- kehrsfähige Sache handelt (BGE 122 IV 179) und der Unrechtsgehalt der Wegnahme hauptsächlich mit der Strafe für den Raub abgegolten ist. ee) Die Vorinstanz hielt bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, der Beschuldigte habe von seinen Anteil von 280 Gramm Marihuana rund 60 Gramm an Kollegen weitergegeben. Zwar handle es sich nicht um eine unerhebliche Menge, jedoch sei Marihuana eine wenig gefährliche Droge; das Verschulden wiege leicht (angefocht. Urteil E. II./4.3.3 S. 20). Dem kann, ohne die Strafbarkeit zu bagatellisieren, beigepflichtet werden. Somit ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Erhöhung von einem Monat. ff) Mit der Vorinstanz sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zusammen zu beurteilen, da diese mit dem Eintreten der Türe und dem Betreten des Hauses unmittelbar nacheinander begangen wur- den und in engem Zusammenhang stehen. Die Vorinstanz wertete das Ver- schulden als leicht (angefocht. Urteil E. II./4.3.4 S. 20,), worauf beipflichtend verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt bei der Erhöhung für diese zwei Delikte um weitere zwei Monate. gg) Für das Vergehen gegen das Waffengesetz erhöhte die Vorinstanz die Strafe um sechs Monate. Sie führte aus, dass dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, die Waffe zum Zweck des Raubüberfalls besorgt zu haben, wobei ledig- lich die illegale Waffenübertragung strafzumessungsrelevant sei. Das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 35 schulden wiege nicht schwer (aber auch nicht ganz leicht; angefocht. Urteil E. II./4.3.5 S. 20). Dem ist vollumfänglich beizupflichten. hh) Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von neu 46 Monaten (während die Vorinstanz von 53 Monaten ausging). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksichtigen (angefocht. Urteil E. II./4.4 S. 20); Gründe für ein abweichendes Vorgehen diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wertete das Geständnis als minimal strafmindernd, da sich der Beschuldigte nur teilweise geständig ge- zeigt und die Verantwortung für die Tat abgeschoben habe (angefocht. Urteil E. II./4.4 S. 20 f.). Die Verteidigung will das Geständnis und den Umstand, dass der Beschuldigte mitgeholfen habe, R.________ zur Rechenschaft zu ziehen, stärker berücksichtigt haben (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 24). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 6.3). In Bezug auf die Mithilfe des Beschuldigten im Strafverfah- ren ergibt sich aus den Akten, dass er in der Befragung vom 14. November 2014 auf Vorhalt der Aussagen von P.________ seine Tatbeteiligung teilweise eingestand und diverse Angaben zum Tathergang und zur Person von „R.________“ machte (U-act. 10.1.02 Fragen 70 ff. und 93 ff.). Allerdings be- stritt der Beschuldigte in der Folge wesentliche Tatelemente wie namentlich das Besorgen der Waffe und der Kabelbinder. Unter diesen Umständen recht- fertigt sich lediglich eine minimale Strafreduktion. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die von der Verteidigung geschilderte Mithilfe des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Überführung eines Sexualstraftäters im Jahr 2016 (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 24). Weitere relevante Tat- bzw. Täterkomponenten, welche zugunsten des Beschuldigten sprechen, sind nicht

Kantonsgericht Schwyz 36 ersichtlich. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Strafminderung von vier Monaten als angemessen, was eine Freiheitsstrafe für die verwirkten De- likte im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Privatkläger von 42 Monaten ergibt. Der (teil-)bedingte Vollzug fällt damit ausser Betracht und liegt damit nicht mehr im Bereich des Grenzwertes von 36 Monaten (Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 17 E. 3.6). Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind 125 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (14. November 2014 bis 18. März 2015; vgl. angefocht. Urteil E. II./4.5 S. 21).

e) Für das Vergehen gegen das Waffengesetz und die SVG- Widerhandlung setzte die Vorinstanz eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen fest. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen für das Verge- hen gegen das Waffengesetz als schwerstes Delikt – wobei das Verschulden als leicht beurteilt wurde, nachdem der Beschuldigte die Waffe zum Eigen- schutz erworben habe – erhöhte sie die Strafe für das SVG-Delikt um 30 Ta- gessätze. In der Folge reduzierte sie die Strafe aufgrund der Geständnisse um 50 Tagessätze, was, wie erwähnt, 100 Tagessätze ergab (angefocht. Urteil E. II./5. S. 21). Diese Anzahl Tagessätze erscheint dem Verschulden ange- messen; es sind denn auch keine Faktoren ersichtlich oder dargetan, welche zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen wären. Es bleibt demnach bei 100 Tagessätzen. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zwar noch temporär als Gip- ser mit einem Mindestlohn von Fr. 4‘100.00 angestellt ist, jedoch seit Som- mer 2017 keine mehr als ein oder zwei Wochen dauernde Arbeitseinsätze mehr hatte. Nach seiner Aussage werde er von seiner Familie unterstützt (BVP S. 13). Die Tagessatzhöhe ist daher in Nachachtung des revidierten Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB auf das Minimum von Fr. 30.00 festzulegen. Eine Senkung auf lediglich Fr. 10.00 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB rechtfertigt sich hingegen nicht, da der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen „sofort“ mit einer Arbeit anfangen könnte (BVP S. 13). Damit resultiert neu eine Geldstrafe von Fr. 3‘000.00 (100 Tagesätze x Fr. 30.00), wobei es beim

Kantonsgericht Schwyz 37 bedingten Vollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bleiben hat.

f) Die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes setzte die Vorinstanz auf Fr. 800.00 fest. Die Verteidigung beantragt ohne nähere Begründung Fr. 150.00 (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 25). Der Be- schuldigte konsumierte eingestandenermassen über einen längeren Zeitraum erhebliche Mengen an Marihuana, so bezog er namentlich in den Jahren 2013 bis Frühling 2014 ca. 40 bis 60 Gramm Marihuana von P.________ für den Eigenkonsum und konsumierte von dem beim Überfall auf die Privatkläger erbeuteten Marihuana rund 210 Gramm selber. Ausserdem bewahrte er an seinem Wohnort 1.5 Gramm Marihuana auf (U-act. 10.1.30 Frage 40 S. 14). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden nicht mehr als leicht zu bezeichnen, so dass die Busse von Fr. 800.00 verschuldensangemessen ist. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen (bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00) ändert sich ebenfalls nichts.

8. a) Hinsichtlich des Zivilpunktes focht der Beschuldigte einerseits die Forderung von D.________ von Fr. 200.00 an (Selbstbehalt I.________ [Ver- sicherung]; angefocht. Urteil Dispositivziffer 5.e). Die Forderung betrifft den Sachschaden im Zusammenhang mit dem Eintreten der Tür. Da der Schuld- spruch bezüglich der Mittäterschaft zu Sachbeschädigung zu bestätigen ist, bleibt es bei der Gutheissung dieser Forderung unter solidarischer Haftbarkeit, nachdem diese, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ausgewiesen ist und die Verteidigung im Übrigen zur Begründung nichts vorbrachte, was zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchte (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 25).

b) Im Weiteren beantragte der Beschuldigte, die auf den Zivilweg verwie- senen Genugtuungsforderungen der Privatkläger (angefocht. Urteil Dispositiv- ziffern 5e und 5k) seien abzuweisen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Es

Kantonsgericht Schwyz 38 müssen sämtliche Haftungsvoraussetzungen bei jedem Haftpflichtigen vor- handen sein, so nebst der Widerrechtlichkeit und dem Verschulden auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der der Körperverletzung bzw. der Verletzung der Persönlichkeit (die Pri- vatkläger berufen sich auf Art. 47 OR und Art. 49 OR) und der immateriellen Unbill (BSK OR I-Kessler, 6. A., N 11 und 14 zu Art. 47 OR). Eine Ursache wird im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhanges als haftungsbegrün- dend bejaht, „wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder zumindest zu begünstigen“ (BSK OR I-Kessler, 6. A., N 16 zu Art. 41 OR). Vorliegend stellt sich die (Rechts-)Frage nach dem Vorhan- densein des adäquaten Kausalzusammenhanges in dem Sinne, inwieweit der gemeinsame Tatentschluss aller Beteiligten, nämlich dass R.________ mit einer Waffe zwecks Entwendens von Marihuana und Geld in das Wohnhaus der Privatkläger eindringen soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge etc. geeignet ist, den eingetretenen Erfolg, d.h. die Schussabgabe und das Schla- gen mit dem Pistolengriff zum Nachteil von E.________ und die Schussabga- be auf D.________, herbeizuführen oder zu begünstigen. Immerhin darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte lediglich wegen Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, jedoch nicht Ziff. 4 derselben Bestimmung schuldig ge- sprochen wurde. Es wird sich die Frage stellen, ab welchem Punkt der Kausa- lzusammenhang durch Drittverschulden seitens von R.________ unterbro- chen wurde (zur Unterbrechung vgl. BSK OR I-Kessler, 6. A., N 20 f. zu Art. 41 OR). Da im vorliegenden Adhäsionsverfahren keine Vorbringen in Hin- blick auf eine mögliche Reduktion von der vom Beschuldigten geschuldeten Genugtuung im Recht liegen, mithin für eine allfällige teilweise Abweisung keine Spruchreife gegeben ist, hat es bei der Verweisung auf den Zivilweg zu verbleiben (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

c) Der Beschuldigte focht ausserdem die den Privatklägern erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00 an. Da es, wie ausge-

Kantonsgericht Schwyz 39 führt, bezüglich der angefochtenen Zivilforderungen bei den vorinstanzlichen Anordnungen bleibt und im Übrigen gegen die Entschädigung keine begrün- deten Einwände erhoben wurden, ist die erwähnte Parteientschädigung zu bestätigen.

9. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der erstinstanzli- chen Schuldsprüche und leichte Reduktion der Freiheitsstrafe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt im Schuldpunkt, obsiegt jedoch in geringem Umfange bezüglich des Strafmasses. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtsgebühr und Fr. 750.00 Anklagekosten (bei Anklagekosten von insgesamt Fr. 3‘000.00 für alle drei Berufungen, wobei im Urteil gegen Haupt- beschuldigten Fr. 1‘500.00 zu berücksichtigen sind und in den Entscheiden betreffend der Mitbeschuldigten je Fr. 750.00) zu 9/10 zu Lasten des Beschul- digten. Im Rest, d.h. zu 1/10 sind die Gerichtskosten der Staatskasse zu be- lasten.

c) Bezüglich der angefochtenen Zivilpunkte, so der Zivilforderung von D.________ von Fr. 200.00 (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) sowie der Genugtuungsforderungen beider Privatkläger bleibt es bei den vor- instanzlichen Anordnungen bzw. unterlag der Beschuldigte mit seinen Anträ- gen vollumfänglich. Den Privatklägern ist folglich eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 (d.h. ein Drittel der gesamthaft geltend gemachten Entschädi- gung, vgl. KG-act. 14) zuzusprechen.

d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kos- tennote über Fr. 5‘959.55 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nur teilweise

Kantonsgericht Schwyz 40 inbegriffen sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemei- nen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwen- digen Zeitaufwand – ist das Honorar pauschal auf Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Entsprechend der Kostenregelung für das Beru- fungsverfahren (vgl. E. 9b vorstehend) ist der Beschuldigte bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rück- zahlung im Umfang von Fr. 5‘850.00 zu verpflichten;-

Kantonsgericht Schwyz 41 erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Fe- bruar 2017 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das erstinstanzli- che Urteil wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

b) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

c) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

d) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

e) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von

13. Oktober 2014 bis 4. November 2014

f) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen im Zeitraum von August 2014 bis 14. November 2014 sowie am 13. Ok- tober 2014

g) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, begangen am 17. Januar 2016

h) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 10. Februar 2014 bis 16. Januar 2016.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Kantonsgericht Schwyz 42

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

b) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

c) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit so- wie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haus- haltschaden wird abgewiesen.

d) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird abgewie- sen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

h) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

Kantonsgericht Schwyz 43

i) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushalts- chaden wird abgewiesen.

j) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte wird abgewiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände: Kunststoff- Schlagring, Folie mit Marihuana, Waage in Etui und Faustfeuerwaf- fe, silber, Marke „ZASTVA", Nr. ww mit 5 Patronen, alle lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden eingezogen und der Kantons- polizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 79‘963.35 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8‘199.20 den Kosten der amtlichen Verteidigungen 16‘920.90 Total Fr. 105‘083.45 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- chen Verteidigungen bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

8. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

9. Amtliche Verteidigungen:

a) Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA K.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsan- waltschaft vom 19. November 2014 mit Fr. 3'402.00 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

Kantonsgericht Schwyz 44

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 13'518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 I Fr. 120.00 Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘750.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 750.00 und der Gerichtsge- bühr von Fr. 6‘000.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 6‘075.00) und dem Staat zu 1/10 (Fr. 675.00) auferlegt.

b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vor- behalten.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rah- men von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 5‘850.00 (9/10 von Fr. 6‘500.00) zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet.

4. Der Beschuldigte hat die Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 200.00 zu entschädigen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt

Kantonsgericht Schwyz 45 F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochte- nen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er- ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dis- positivziffer 1 [Einleitung] und neu verkündeter Dispositivziffer 1./6.), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formu- lar an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2018 kau

Erwägungen (4 Absätze)

E. 12 Oktober 2014, einen Tag vor dem Überfall, fragte der Beschul- digte R.________, ob er den Überfall machen würde. Dieser er- klärte sich dazu bereit. Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte der Beschuldigte R.________ im Hotel S.________ in Kriens ab und führte ihn in ei- nen Raum an der H.________strasse zz in Emmenbrücke, wo die- ser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag des Beschuldigten R.________ eine Waffe. Um ca. 21.30 Uhr chauffierte der Be- schuldigte R.________ und P.________ von Emmenbrücke nach lbach/SZ. P.________, der als Einziger den Tatort kannte, lotste den Beschuldigten zum Wohnort von E.________ an die J.________strasse yy in lbach. Ungefähr 100 Meter von der J.________strasse yy entfernt stieg R.________ aus dem Fahr- zeug aus und begab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsa- men Tatplan mit einer Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien-Nr. xx) bewaffnet, zum Eingang des von E.________ und D.________ bewohnten Hauses. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, im Wissen darum, fremdes Eigen- tum zu beschädigen, die Eingangstür und die Windfangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüglich in den dritten Stock, wo E.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als E.________ R.________, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er zurück ins Schlafzimmer. R.________ schrie: „No Police" und „I kill you" und schoss auf E.________.

Kantonsgericht Schwyz 4 Dieser erlitt einen Durchschuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf allen Vieren kroch er ins Schlafzimmer zurück. R.________ folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the money?". Dabei schlug R.________ mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von E.________ ein. Er packte E.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da E.________ R.________ nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich R.________ auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmer- türe zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. R.________ forderte E.________ auf, ihm die Hände zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf diese Aufforderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es R.________, die Hände von E.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammenzubinden. Erneut frag- te er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von E.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. R.________ öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüs- sel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindli- chen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während R.________ hin und her rannte und nach Geld suchte, konnte E.________ die Handfesselung lösen. Als R.________ dies be- merkte, schlug er nochmals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem R.________ E.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief R.________ wieder nach unten. Auf dem Hinunterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwischenboden einen Rucksack. Im Eingangsbereich öffne- te er die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit insgesamt ca. 560 Gramm Marihuana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangs- tür und begab sich zu P.________ und dem Beschuldigten, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Em- menbrücke, wo sich R.________ im bereits erwähnten Raum um- zog und die Pistole sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er dem Beschuldigten. Das entwendete Bargeld behielt er für sich. Der Beschuldigte ver- sprach R.________, er werde ihm mindestens CHF 3'000.00 per Western Union überweisen, unterlies eine Zahlung jedoch in der Folge. Am 14. Oktober reiste R.________ mit dem Zug nach Paris zurück. E.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren (act. 16.2.011):

• Offenes Schädel-Hirn-Trauma

Kantonsgericht Schwyz 5

• Armbetonte Hemiparese rechts

• Diffuses Hirnödem

• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links

• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal

• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts

• Felsenbeinlängsfraktur rechts

• V. a. Otoliquorrhoe links

• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung

• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts

• Rhabdomyolyse. D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):

• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts

• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts

• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts und RQW retroaurikulär links

• Verletzung des Plexus brachialis links. Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückblei- ben. Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steck- schuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65. Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit P.________ und R.________. Zusammen mit P.________ fasste er den Ent- schluss, E.________ an seinem Wohnort zu überfallen und Geld zu entwenden und Marihuana mitzunehmen. Für die Ausführung der Tat heuerte er den aus Paris stammenden R.________ an, den er kurz zuvor in der Q.________ in Kriens kennengelernt hat- te. Der Beschuldigte organisierte für R.________ zur Einschüchte- rung der Opfer eine Pistole sowie Kabelbinder und Handschuhe. ln Umsetzung des Planes chauffierte er R.________ zum Wohnort von E.________. Während der Fahrt erklärten P.________ und der Beschuldigte, der dessen Ausführung für R.________ ins Engli- sche übersetzte, dass dieser zuerst klingeln und dann die beiden Türen eintreten solle. Gemeinsam mit P.________ wartete der Beschuldigte in der Nähe des Tatortes im Auto, während R.________ den Überfall beging, wobei der Beschuldigte wusste, dass dieser hierzu die von ihm besorgte Waffe mit sich führte. Ab- sprachegemäss trat R.________ die Eingangstüren ein, begab sich in das Haus und entwendet unter Gewaltandrohung und in Be- reicherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer zudem dulden, dass R.________ wie mit dem Beschul- digten und P.________ vereinbart, das Marihuana aus der Kühl- truhe mitnahm. Nachdem R.________ mit der Beute zum Auto zurückgekehrt war, fuhr er R.________ auch wieder zurück nach

Kantonsgericht Schwyz 6 Emmenbrücke, wo er ihm beim Entsorgen der Waffe und der blut- verschmierten Kleider half und ihm frische Kleidung zur Verfügung stellte. Am nächsten Tag chauffierte er R.________ auf dessen Wunsch nach Zuchwil/SO. Das erbeutete Marihuana teilten P.________ und der Beschuldigte am nächsten Abend hälftig unter sich auf. Der Beschuldigte konsumierte in der Folge die erhaltenen 280 Gramm Marihuana teilweise selber. 60 bis 70 Gramm ver- schenkte er an ca. zehn Kollegen (act. 10.1.28, Ziff. 6, 12).

6. des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (…) Im Wissen darum, dass es verboten ist, ohne Bewilligung eine Waffe zu erwerben, zu tragen oder mit sich zu führen,

a) kaufte der Beschuldigte im Juli oder August 2014 an der M.________strasse in Luzern von einem nicht näher bekannten Kroaten die Pistole ZASTAVA, Kal. 6.35mm, Nr.: ww mit vier oder fünf Patronen und trug diese entweder in der Hosentasche mit sich, wie z.B. am 14. November 2014, oder führte sie in seinem Fahrzeug unter dem Sitz der Rückbank versteckt mit, wie z.B. am

E. 13 März 2018 ernannte die Oberstaatsanwaltschaft C.________ zum ausser- ordentlichen Staatsanwalt für die Anklagevertretung an der Berufungsver- handlung (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (KG-act. 14):

1. Die Berufungen seien abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten

Kantonsgericht Schwyz 17 R.________ (STK 2017 44) und P.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von dessen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. A.________ sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen.

2. A.________ sei der Gehilfenschaft zur Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

3. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen, unter An- rechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Zivilforderung von D.________ betreffend Sachschaden im Be- trag von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 sei abzuweisen.

5. Sämtliche Genugtuungsforderungen von D.________ und E.________ seien abzuweisen.

6. Sämtliche Forderungen von D.________ und E.________ gegen A.________ betreffend Entschädigung der gemeinsamen Aufwen- dungen im Verfahren seien abzuweisen.

7. Dem amtlichen Verteidiger RA B.________ sei für das erstinstanz- liche und das vorliegende Verfahren das volle Honorar (in- kl. Auslagen und MWST) auszurichten unter Berücksichtigung des am 27. Februar 2017 bereits ausbezahlten Betrages von CHF 13'518.90.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 18 Staatsanwaltschaft Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei unter Kostenfolge zu dessen Lasten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestäti- gen. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:

1. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vor- sätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Des Weiteren unangefochten blieben hinsichtlich der Zivilforderungen die Dis- positivziffern 5a-d und 5g-j sowie die Anordnung hinsichtlich der Beschlag- nahme vom 2. Juni 2016 (Dispositivziffer 6).

b) Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen qualifizierten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Straf- und Vollzugspunkt. Angefochten wurden

Kantonsgericht Schwyz 19 sodann die Zivilforderung von D.________ betreffend Sachschaden von Fr. 200.00 (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]; Dispositivziffer 5.e), die Verweisung der Genugtuungsforderungen über Fr. 80‘000.00 von D.________ bzw. Fr. 100‘000.00 von E.________ auf den Zivilweg (Dispositivziffern 5f und 5k) sowie die reduzierte Entschädigung zugunsten der Privatkläger von Fr. 3‘600.00 für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren (Dispositivzif- fer 8).

c) Angefochten ist ferner die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 13‘518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositivziffer 9b). Zur Beschwerde gegen eine ihrer Ansicht nach von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht zu tief festgesetzte Entschädigung ist nur die Verteidigung selber legitimiert, nicht jedoch die be- schuldigte Person (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; BSK StPO I-Ruckstuhl, 2. A., N 16 zu Art. 135 StPO). Vorliegend focht die Verteidigung die Höhe der Ent- schädigung jedoch nicht in eigenem Namen selbständig an, sondern tat dies in der Berufungserklärung namens des Beschuldigten. Dieser ist nach dem Gesagten indes nicht zur Anfechtung legitimiert, so dass auf den entspre- chenden Antrag auf Zusprechung des vollen Honorars von Fr. 14‘632.10 (KG- act. 3, Antrag Ziff. 12) nicht einzutreten ist.

2. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, zusammen mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ einen Überfall auf E.________ geplant zu haben, um an Geld und Marihuana zu gelangen. Der Beschuldigte soll zu diesem Zweck zusammen mit R.________ Kabelbinder und Handschuhe gekauft und diesem ausserdem eine Waffe beschafft haben. Am Tatabend habe der Beschuldigte R.________ und P.________ zum Wohnhaus von E.________ in Ibach chauffiert und während des von R.________ ausgeführten Überfalls im Auto gewartet. Nach der Tat habe der Beschuldigte R.________ und P.________ wiederum nach Emmenbrücke zurückgefahren. Der Beschuldigte bestreitet, die Waffe und die Kabelbinder

Kantonsgericht Schwyz 20 besorgt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass R.________ eine Waffe dabei gehabt habe. Auch sei ihm das gewaltsame Eindringen in das Haus von E.________ nicht anzurechnen, da der Tatplan dahingehend gelautet habe, dass P.________ zusammen mit R.________ zum Haus hätte gehen und klingeln sollen. Bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bringt der Beschuldigte vor, er habe seinen Anteil am erbeuteten Marihuana nicht verkauft, sondern lediglich verschenkt bzw. selber konsumiert.

3. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des einfachen Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht; qualifizierten Raub begeht u.a. wer zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB).

a) aa) Sachverhaltsmässig war vorab umstritten, ob mit dem Überfall nebst Marihuana auch Geld hätte erbeutet werden sollen, was die Vorinstanz bejah- te (angefocht. Urteil E. I./4.1-4.4 S. 9 ff.). aaa) Der Beschuldigte gab zu Beginn der Untersuchung an, P.________ ha- be ihm erzählt, dass jemand bei ihm Geldschulden habe und ob er (der Be- schuldigte) helfen könne dieses Geld zurückzuholen (U-act. 10.1.02 Frage 94 S. 14; vgl. auch U-act. 10.1.03 Frage 14 S. 4). Später sagte er aus, es sei nur um Marihuana gegangen (U-act. 10.1.09 Frage 8 S. 4 f.). Auf Vorhalt, weshalb er zunächst angegeben habe, es sei darum gegangen Schulden einzutreiben, antwortete der Beschuldigte, er habe seinen „Namen gut behalten“ wollen und gedacht, es sei weniger schlimm, wenn jemand Schulden habe und man diese eintreibe (U-act. 10.1.09 Fragen 43 und 44 S. 12). Die Begründung für diese Kehrtwende des Beschuldigten, nämlich dass das Eintreiben von Geld weni- ger schlimm als die Behändigung von Marihuana sei, erscheint nicht überzeu- gend. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn

Kantonsgericht Schwyz 21 auch selber ein, er wisse nicht, welche Handlung schlimmer sei und weshalb (BVP S. 15). Das nicht plausible Zurückkommen auf die eigene Aussage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe des Beschuldigten, es sei nur um Drogen gegangen. Vielmehr spricht die Erstaussage des Beschuldigten gerade dafür, dass nicht nur Drogen, sondern auch Geld Ziel des Raubüber- falls sein sollte. Der Umstand, dass R.________ für seine „Dienste“ Fr. 3‘000.00 hätten überwiesen werden sollen, ist ebenfalls ein Hinweis dar- auf, dass es nicht nur um das einfache Entwenden von etwas Marihuana aus einer neben der Eingangstüre stehenden Gefriertruhe ging. Wäre es nur um die Drogen in der Gefriertruhe gegangen, wäre R.________ kaum ein derart hoher Betrag versprochen worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass da- mit das mit dem (misslungenen) Diebstahl bzw. Raub von Geld verbundene Risiko hätte abgegolten werden sollen. Entscheidend in diesem Zusammen- hang ist schliesslich, dass R.________, nachdem er in das Haus der Privat- klägerin eindrang, sich zunächst gar nicht der besagten Kühltruhe neben dem Eingang zuwandte, sondern sich zielstrebig in den oberen Stock begab. We- der der Beschuldigte noch P.________ haben eine nachvollziehbare Er- klärung dafür, weshalb R.________ dies hätte tun sollen, wo doch die Kühl- truhe mit dem Marihuana im Parterre unmittelbar neben der Tür stand (BVP S.

E. 15 und 21). Das Vorgehen von R.________ lässt darauf schliessen, dass er von den Mitbeschuldigten entsprechend instruiert wurde, nämlich das Geld im oberen Stock im Badezimmer zu suchen und dieses dort zu behändigen. Dass R.________ im Alleingang handelte und von sich aus in den oberen Stock ging, erscheint höchst unwahrscheinlich, denn ohne entsprechende Anwei- sungen und Hinweise der anderen wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dort nach Geld zu suchen. bbb) Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte und P.________ hätten fünf bis sechs Kilogramm Marihuana stehlen wollen, womit man bei einem Verkauf rund Fr. 50‘000.00 bis Fr. 60‘000.00 hätte verdienen können. Dies hätte R.________ allenfalls falsch verstanden und angenommen, es seien

Kantonsgericht Schwyz 22 Fr. 60‘000.00 zu holen (BVP, Plädoyernotizen S. 10). Dem ist mit der Vor- instanz entgegenzuhalten, dass man sich immerhin bezüglich der an R.________ zu überweisenden Fr. 3‘000.00 trotz sprachlicher Schwierigkeiten verständigen konnte (vgl. angefocht. Urteil E. I./4.4 S. 11). Es erscheint le- bensfremd, dass R.________ dagegen bezüglich des zentralen Punktes, nämlich der zu erwartenden Beute, etwas falsch verstanden haben soll, nach- dem dieser gemäss den eigenen Aussagen nur wegen des Geldes mitmachte (vgl. HVP Fragen 112 und 113 S. 18). Weiter machte die Verteidigung gel- tend, es sei unglaubwürdig, wenn R.________ angegeben habe, er habe während des Überfalls vergessen wo das Geld sei bzw. er habe vergessen, dass es sich im Badezimmer befinde; auch sei unwahrscheinlich, dass jemand Bargeld im Badezimmer versteckt (BVP, Plädoyernotizen S. 10). Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass Wertsachen und Bargeld in den verschiedensten Räumen und durchaus auch im Badezimmer aufbewahrt werden und bei Ein- brüchen auch dort gesucht wird. Dass R.________ in der Aufregung vergass, wo er suchen muss, ist angesichts seines hektischen und nicht von Professio- nalität gekennzeichneten Vorgehens nicht abwegig. Das Vergessen des an- geblichen Geldverstecks vermag den Beweiswert seiner Aussagen jedenfalls nicht zu schmälern. Weiter hält die Verteidigung dafür, P.________ habe gar nicht wissen können, dass E.________ Geld im Badezimmer versteckt habe und auch nicht, wo sich dessen Badezimmer befinde, folglich habe er diese Informationen auch nicht an R.________ weitergeben können (BVP, Plädoy- ernotizen S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass P.________ eingestande- nermassen vor dem Raubüberfall mehrmals bei E.________ gewesen war (BVP S. 20) und daher Kenntnisse über das Haus von E.________ besass, was sich insbesondere daran zeigt, dass er den Standort der fraglichen Kühl- truhe kannte. Dass sich das Badezimmer häufig in den oberen Stockwerken in der Nähe des Schlafzimmers befindet, ist nicht aussergewöhnlich. Relevante Anhaltspunkte dafür, dass R.________ seine konstant gemachte Aussage, „die anderen“, d.h. der Beschuldigte und P.________, hätten ihm gesagt, das Geld befinde sich im Badezimmer (vgl. Doss. SUB 2014 446 U-act. 10.1.64

Kantonsgericht Schwyz 23 Frage 27 S. 9 f.), erfunden haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal ihm daraus kein Vorteil erwachsen würde. Vor diesem gesamten Hintergrund schliesst sich die Strafkammer der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es – auch für den Beschuldigten – um Drogen und Geld ging. bb) Weiter sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte die Tatwaffe besorgte, was dieser bestreitet. Der Beschuldigte bestreitet ferner, zusammen mit R.________ Kabelbinder gekauft zu haben, was die Vorinstanz ebenfalls als gegeben erachtete. Eingestanden ist dagegen das Besorgen der Handschuhe (angefocht. Urteil E. /.5.1-5.4 S. 11 ff.). aaa) Bezüglich der Waffe sagte R.________ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn er den „Dealer“ mit einer Waffe überfalle, würde dieser Angst bekommen und tun was von ihm verlangt werde (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Fragen 33-35 S. 11 f.). Weiter gab R.________ an, er könne es zwar nicht mit Bestimmtheit sagen, er denke aber, es sei ein Freund des Be- schuldigten gewesen, welcher ihm die Waffe gebracht habe (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 30 S. 11). Der Beschuldigte habe ihm gezeigt, wie man die Waffe sichere und entsichere (U-act. 10.1.29 Frage 59 S. 13). Vor Vorinstanz antwortete R.________ auf die Frage, wer die Drittperson vermit- telt habe, von welcher er die Waffe erhalten habe, dass er nicht wisse ob es der Beschuldigte oder P.________ gewesen sei. Einer von beiden habe die Waffe aber organisiert (HVP Frage 96 S. 17). bbb) Dafür, dass es der Beschuldigte war, welcher die Waffe für R.________ organisierte und durch ihn mittels eine Drittperson im sog. „Räumchen“ in Emmenbrücke überbringen liess, sprechen verschieden Gründe: So war es eingestandenermassen der Beschuldigte, welcher R.________ erklärte, wo sich das „Räumchen“ befand (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.54 Frage 25 S. 6). Der Beschuldigte gab zwar an, dass auch P.________ Kenntnis von jenem „Räumchen“ gehabt habe (Doss. SUB 2014 476, U-act. 10.1.12 Frage

Kantonsgericht Schwyz 24 6 S. 3), was dieser aber bestritt (Doss. SUB 2014 476, U-act. 10.1.11 Frage 13 S. 3). Dass P.________ das „Räumchen“ tatsächlich kannte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass R.________ davon wusste. Mithin muss angenommen werden, dass nur der Beschuldigte dass „Räumchen“ genauer kannte. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte R.________ dorthin lotste, damit diesem dort die Waffe übergeben werden konnte. Ohnehin ist kein plausibler Grund ersichtlich, wes- halb R.________ sich vor der Tat überhaupt hätte in diesem „Räumchen“ auf- halten sollen, wenn nicht für die Übergabe der Waffe. Sodann spricht auch das Nachtatverhalten von R.________ bezüglich der Waffe dafür, dass es sich nicht um eine eigene Waffe handelte, denn diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er diese wohl mitgenommen hätte. Im Übrigen pflichtet die Strafkammer der Vorinstanz auch insofern bei, als der Umstand, dass der Be- schuldigte eine Waffe der gleichen Marke wie die Tatwaffe besass, stark dafür spricht, dass dieser für R.________ besagte Crvena Zastava besorgte (ange- focht. Urteil E. I./5.4 S. 13). Da er bereits auf illegalem Weg eine Waffe be- schafft hatte, verfügt er auch über entsprechende Kenntnisse, wo eine solche erhältlich gemacht werden kann. Dass R.________ seine Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern relativierte, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte oder P.________ die Waffe organisiert hätte, ver- mag den Beschuldigten nicht zu entlasten, denn, wie vorstehend ausgeführt wurde, konnte nur er hierfür in Frage kommen. ccc) In Bezug auf die Kabelbinder sagte R.________ aus, er und der Be- schuldigte seien zusammen Kabelbinder und Handschuhe einkaufen gegan- gen, wobei der Beschuldigte diese bezahlt habe. Sie (gemeint der Beschuldig- te und R.________) hätten sich gemeinsam darauf geeinigt, diese Sachen zu kaufen und zusammen darüber gesprochen, dass die Person (gemeint E.________) gefesselt werden sollte (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.65 Fragen 25-32 S. 7 f.). Wie erwähnt, räumte der Beschuldigte den Kauf der Handschuhe in der Otto’s Filiale in Littau ein. Wohl sind auf dem fraglichen

Kantonsgericht Schwyz 25 Kassenzettel lediglich die Handschuhe aufgeführt. R.________ sagte dazu aus, man habe zuerst die Kabelbinder und dann die Handschuhe gekauft, diese Dinge aber nicht an derselben Kasse bezahlt (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.65 Frage 36 S. 9). Auch wenn die Herkunft der Kabelbinder nicht geklärt werden konnte (vgl. Doss. SUB 2014 446, U-act. 8.1.67 S. 38 und U-act. 8.1.63), liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte diese (gemeinsam mit R.________) kaufte, wie dies erwiesenermassen bereits bei den Hand- schuhen der Fall war. Gegen den Beschuldigten spricht nämlich auch sein Aussageverhalten im Zusammenhang mit eben diesen Handschuhen. Zunächst stritt er ab, diese gekauft zu haben (U-act. 10.1.15 Frage 41 S. 8), gestand den Kauf dann aber auf Vorhalt des Antennenstandorts Littau, wo dieser erfolgte, ein (U-act. 10.1.18 Frage 9 S. 3). Insofern erscheinen die An- gaben des Beschuldigten in Bezug auf die Kabelbinder weniger glaubhaft als diejenigen von R.________, welcher in dieser Hinsicht stets gleich aussagte. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere dass der Beschuldigte auch die anderen Tatmittel besorgte, geht die Strafkammer übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte ebenso die Kabelbinder kaufte. ddd) Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gab der Beschuldigte zu, er habe sich vorstellen können, dass R.________ E.________ einen bis zwei Faustschläge gäbe, wenn er nach unten gekommen wäre (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 56 S. 14). Damit ist die Planung von Gewalt erstellt. eee) Die Verteidigung rügt, die Annahmen der Vorinstanz bezüglich des Be- sorgens der Waffe und der Kabelbinder beruhten ausschliesslich auf den Aus- sagen von R.________, welche aber nicht glaubhaft seien und gegenüber dem Beschuldigten eine „Retourkutsche“ darstellen würden (BVP, Plädoyer- notizen S. 15 und S. 19 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen da- von, dass R.________ im Unterschied zum Beschuldigten, wie vorstehend erläutert, inhaltlich stets konstante Aussagen machte, sind in den Akten keine

Kantonsgericht Schwyz 26 Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser falsche Angaben machte, mit dem Ziel, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Denn R.________ entsteht keinerlei Vorteil dadurch, dass er den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldig- ten das Besorgen der Waffe bezichtigt, da bei ihm ein Vergehen gegen das Waffengesetz vorliegt, unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass er eine eigene Waffe mitbrachte oder der Beschuldigte ihm eine beschaffte. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern es für R.________ vorteilhaft sein soll, wi- der besseres Wissen den gemeinsamen Kauf der Kabelbinder anzulasten. Schliesslich hatte der Beschuldigte selber keine Erklärung dafür, welchen Vor- teil R.________ haben soll, wenn er ihn und P.________ belastet (BVP S. 17).

b) Nach dem Gesagten, das heisst, dass neben der Wegnahme von Mari- huana auch der Diebstahl von Geld geplant war, der Beschuldigte Kabelbinder zwecks Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit von E.________ kaufte, er Gewalteinwirkung zumindest mittels Faustschlägen plante und er für die Aus- führung des Überfalls eine Waffe besorgte, sind sowohl der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand äusserten sich weder die Vorinstanz noch die Verteidigung; indessen ist Vor- satz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wonach vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, ohne weiteres erfüllt, soweit ihm die Weg- nahme von Geld, die Fesselung und die Faustschläge als Mittäter anzurech- nen sind (vgl. E. 5 nachfolgend). Damit ist der Schuldspruch hinsichtlich der erwähnten Tatbestände zu bestätigen.

4. Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Des Hausfriedensbruchs strafbar macht sich, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum

Kantonsgericht Schwyz 27 eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).

a) Die Vorinstanz ging davon aus, es sei ursprünglich der Plan gewesen, dass P.________ zusammen mit R.________ zum Haus hätte gehen und klingeln sollen, ersterer sich aber kurzfristig dagegen entschieden habe. Die Vorinstanz erachtete es nicht als glaubhaft, dass der Beschuldigte nichts vom Entscheid von P.________, nicht mitzugehen, erfahren habe. Trotz dieser Planänderung habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass R.________ gewaltsam in das Haus der Privatkläger eindringen würde. Dem Beschuldigten zurechenbar sei auch der Umstand, dass R.________ die Tür aufbrechen musste, da er nicht habe damit rechnen können, dass diese nicht verschlossen sei (angefocht. Urteil E. I./7 S. 13 f.). Die Verteidigung bestritt dies und hält dafür, es sei geplant gewesen, dass P.________ und R.________ gemeinsam zum Haus gehen würden und E.________ beide hereinlassen würde, so dass man anschliessend das Marihuana aus der Ge- friertruhe hätte entwenden können. Nachdem P.________ nicht mehr habe mitgehen wollen, was nicht mehr besprochen worden sei, könne nicht automa- tisch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Eintreten der Tür und das Eindringen ins Haus in Kauf genommen habe, da es auch mög- lich gewesen wäre, dass E.________ R.________ als Vertreter von P.________ empfangen hätte oder R.________ nach erfolglosem Klingeln wieder umgekehrt wäre (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 22).

b) Der Beschuldigte sagt selber, es sei vereinbart gewesen, dass P.________ mitgehe und man klingeln werde (BVP S. 16; Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 48 S. 12). Diese Angabe stimmt mit den Aussagen von R.________ überein (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 19 S. 6 und Frage 51 S. 14; U-act. 10.1.65 Frage 48 S. 11). Gegenteilige Aussagen

Kantonsgericht Schwyz 28 bestehen hinsichtlich der Frage, ob P.________ am Tatort das Auto verliess. P.________ bestritt dies und gab an, er sei zusammen mit dem Beschuldigten im Auto geblieben (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.55 Fragen 17 und 18 S. 6). Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, dass P.________ und R.________ gemeinsam ausgestiegen seien, sie hätten dann noch miteinan- der gesprochen und anschliessend sei R.________ alleine gegangen, wobei P.________ im Regen gewartet habe und erst kurz bevor R.________ aus dem Haus gekommen sei, wieder ins Auto gestiegen sei (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.49 Frage 62 S. 12; U-act. 10.1.54 Frage 43 S. 9). Abgesehen davon, dass es abwegig erscheint, dass die Planänderung nicht besprochen wurde, mithin der Beschuldigte diese nicht mitbekommen haben will, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, es ja stets der Beschuldigte war, wel- cher als Übersetzer zwischen P.________ und R.________ fungierte, vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass P.________ zunächst ausstieg und dann aber nicht mitging, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn unabhän- gig davon, ob P.________ mitgegangen wäre, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen können, dass E.________ in jedem Fall überhaupt die Tür geöffnet hätte, zumal es schon spätabends war. Anzufügen ist, dass E.________ offenbar nicht mit Besuch und auch nicht mit P.________ rechne- te, nachdem er bereits schlafen gegangen war. Ebenso konnte der Beschul- digte nicht annehmen, dass E.________ R.________ (mit oder ohne P.________), selbst wenn er auf das Klingeln hin an die Tür gekommen wäre, überhaupt ins Haus gelassen hätte. Mit anderen Worten musste der Beschul- digte damit rechnen, dass ein gewaltsames Eindringen und damit verbunden auch eine Beschädigung der Tür oder des Eingangsbereichs stattfinden wür- den. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, als nicht nur die Wegnahme von Marihuana sondern auch der Diebstahl von Geld geplant war und R.________ die vom Beschuldigten besorgte Waffe bei sich hatte. Dass man vor diesem Hintergrund von der Tat abgesehen hätte, wenn niemand die Tür öffnet, ist nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich.

Kantonsgericht Schwyz 29

c) Nach dem Gesagten sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv nahm der Beschuldigte sowohl die Beschädigung als auch das gewaltsame Eindringen zumindest in Kauf; dass die Verwirklichung der beiden Tatbestände ausser- halb dessen lag, was der Beschuldigte für möglich hielt, ist nach dem Gesag- ten ausgeschlossen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Mitnahme der Waffe durch R.________ (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Folglich sind auch die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu bestätigen.

5. Zu prüfen war schliesslich die Form der Teilnahme, wobei die Vorinstanz von Mittäterschaft ausging (angefocht. Urteil E. I./9.1 und I./9.2).

a) Soweit die Verteidigung in der Berufung beantragte, der Beschuldigte sei in Bezug auf die Nötigung nur wegen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen, ist darauf nicht einzutreten, da die Nötigung in der Berufungserklärung nicht angefochten wurde, resp. mit den dortigen Anträgen die vorinstanzliche Dis- positivziffer 1b explizit anerkannt wurde (KG-act. 3). Es bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der qualifizierte Raub, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch mittäterschaftlich anzurechnen oder ob von Gehilfenschaft auszugehen ist.

b) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mit- täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer

Kantonsgericht Schwyz 30 an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz sei- ner Mittäter zu eigen macht (BGer, Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 und 125 IV 134 E. 3a).

c) Der Anstoss zur Tat ging zwar von P.________ aus, welcher E.________ als einziger kannte. Jedoch war es der Beschuldigte, welcher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, R.________ anheuerte und instruierte (angefocht. Urteil E. I./9.2). Mit anderen Worten wäre ohne das Zutun des Be- schuldigten R.________ nie ins Spiel gebracht worden. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte der einzige, welcher aus sprachlichen Gründen offenbar direkt mit R.________ kommunizieren konnte. Des Weiteren fasste man ge- meinsam den Plan, E.________ an seinem Wohnort zu überfallen und Geld sowie Marihuana zu erbeuten. Sodann besorgte der Beschuldigte sämtliche Tatmittel, so die Waffe, die Handschuhe und die Kabelbinder, die letzten bei- den Dinge gemeinsam mit R.________. Schliesslich agierte der Beschuldigte am Tatabend als Fahrer. Gegen eine untergeordnete Beteiligung an der Tat spricht auch die Aufteilung des entwendeten Betäubungsmittels, er erhielt da- von immerhin die Hälfte. Ebenso war es der Beschuldigte, welcher R.________ das Zukommenlassen von Fr. 3‘000.00 in Aussicht stellte. Damit ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen.

6. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Als Veräusserung gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der eigenen Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person durch Rechtsgeschäft (Albrecht, Handkommentar Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28l BetmG], 3. A., N 60 zu Art. 19 BetmG). Der Beschuldigte räumte ein, er

Kantonsgericht Schwyz 31 habe rund 60 Gramm des beim Überfall entwendeten Marihuanas an „ein paar Kollegen verschenkt“ (BVP S. 17). Das Verschenken erfüllt nach dem Gesagten die Tatbestandsvariante der Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Dass ein im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG straffreier gleichzeitiger und gemeinsamer Konsum stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich (BVP S. 17). Darüber hinaus verschenkte der Beschuldigte insgesamt rund 60 Gramm, was nicht mehr als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG gelten kann. Die Verteidigung begründete die Anfechtung des Schuldspruches wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Übrigen nicht. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch zu bestätigen.

7. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt.

a) Die Verteidigung rügt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheits- strafe von 48 Monaten als zu hoch, stellte aber für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche keinen Eventualantrag (BVP, Plädoyernotizen Verteidi- gung S. 25).

b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat

Kantonsgericht Schwyz 32 eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut- lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

c) Bezüglich der Frage der gleichartigen Strafen erwog die Vorinstanz, für den qualifizierten Raum sei zwingend eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu verhängen. Die weiteren Delikte, welche im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Privatkläger stehen, nämlich Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz würden alternativ Freiheitstrafen oder Geldstrafen vorsehen. Alle Vorwürfe seien jedoch zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen worden, so dass es angezeigt sei, für sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit der Überfall eine Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 6a und der SVG- Widerhandlung sei dagegen eine Geldstrafe und für die mehrfache Übertretung des BetmG eine Busse auszusprechen, wobei jeweils das Asperationsprinzip anzuwenden sei (angefocht. Urteil E. II./3.). Diesem zutreffenden Vorgehen schliesst sich die Strafkammer an; im Übrigen brachten diesbezüglich die Parteien keine Einwände vor.

Kantonsgericht Schwyz 33

d) Es ist zunächst die Freiheitsstrafe zu bestimmen. aa) Bei der Bemessung ist mit der Vorinstanz vom qualifizierten Raub als schwerstem Delikt auszugehen; dieses sieht einen Strafrahmen von einem bis

E. 20 Jahren vor. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen sind nicht ersichtlich (angefocht. Urteil II./E. 4.1). bb) Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). cc) Die Vorinstanz wertete die objektive Tatschwere innerhalb des Straf- rahmens als leicht. Sie erwog, der Beschuldigte sei nicht selber in das Haus der Privatkläger eingedrungen, er habe jedoch R.________ angeheuert, die- sem eine Waffe, Kabelbinder und Handschuhe besorgt und die Tatbeteiligten zum Tatort gefahren. Sein Tatbeitrag sei erheblich und er habe in Kauf ge- nommen, dass R.________ Gewalt androhen bzw. anwenden würde, auch wenn der von Letzterem begangene Exzess nicht vorgesehen gewesen sei (angefocht. Urteil E. II./4.2.2 S. 19). Die Strafkammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an, jedoch ist zusätzlich der Umstand, dass die Idee zur Tat nicht vom Beschuldigten, sondern von P.________ stammte, welcher als einziger E.________ kannte, zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Deutlicher zu gewichten ist auch, dass der Beschuldigte an der Tatausführung im Wohnhaus der Beschuldigten selber nicht unmittelbar

Kantonsgericht Schwyz 34 beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe neu auf 36 anstelle der vorinstanzlichen 42 Monate festzulegen. dd) Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe für die Nötigung um zwei Monate (angefocht. Urteil E. II./4.3.2 S. 20). Die Strafkammer erachtet eine Erhöhung von einem Monat jedoch als hinreichend, da dieser Tatbestand nur deshalb zum Tragen kommt, weil es sich bei Marihuana um eine nicht ver- kehrsfähige Sache handelt (BGE 122 IV 179) und der Unrechtsgehalt der Wegnahme hauptsächlich mit der Strafe für den Raub abgegolten ist. ee) Die Vorinstanz hielt bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, der Beschuldigte habe von seinen Anteil von 280 Gramm Marihuana rund 60 Gramm an Kollegen weitergegeben. Zwar handle es sich nicht um eine unerhebliche Menge, jedoch sei Marihuana eine wenig gefährliche Droge; das Verschulden wiege leicht (angefocht. Urteil E. II./4.3.3 S. 20). Dem kann, ohne die Strafbarkeit zu bagatellisieren, beigepflichtet werden. Somit ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Erhöhung von einem Monat. ff) Mit der Vorinstanz sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zusammen zu beurteilen, da diese mit dem Eintreten der Türe und dem Betreten des Hauses unmittelbar nacheinander begangen wur- den und in engem Zusammenhang stehen. Die Vorinstanz wertete das Ver- schulden als leicht (angefocht. Urteil E. II./4.3.4 S. 20,), worauf beipflichtend verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt bei der Erhöhung für diese zwei Delikte um weitere zwei Monate. gg) Für das Vergehen gegen das Waffengesetz erhöhte die Vorinstanz die Strafe um sechs Monate. Sie führte aus, dass dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, die Waffe zum Zweck des Raubüberfalls besorgt zu haben, wobei ledig- lich die illegale Waffenübertragung strafzumessungsrelevant sei. Das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 35 schulden wiege nicht schwer (aber auch nicht ganz leicht; angefocht. Urteil E. II./4.3.5 S. 20). Dem ist vollumfänglich beizupflichten. hh) Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von neu 46 Monaten (während die Vorinstanz von 53 Monaten ausging). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksichtigen (angefocht. Urteil E. II./4.4 S. 20); Gründe für ein abweichendes Vorgehen diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wertete das Geständnis als minimal strafmindernd, da sich der Beschuldigte nur teilweise geständig ge- zeigt und die Verantwortung für die Tat abgeschoben habe (angefocht. Urteil E. II./4.4 S. 20 f.). Die Verteidigung will das Geständnis und den Umstand, dass der Beschuldigte mitgeholfen habe, R.________ zur Rechenschaft zu ziehen, stärker berücksichtigt haben (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 24). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 6.3). In Bezug auf die Mithilfe des Beschuldigten im Strafverfah- ren ergibt sich aus den Akten, dass er in der Befragung vom 14. November 2014 auf Vorhalt der Aussagen von P.________ seine Tatbeteiligung teilweise eingestand und diverse Angaben zum Tathergang und zur Person von „R.________“ machte (U-act. 10.1.02 Fragen 70 ff. und 93 ff.). Allerdings be- stritt der Beschuldigte in der Folge wesentliche Tatelemente wie namentlich das Besorgen der Waffe und der Kabelbinder. Unter diesen Umständen recht- fertigt sich lediglich eine minimale Strafreduktion. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die von der Verteidigung geschilderte Mithilfe des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Überführung eines Sexualstraftäters im Jahr 2016 (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 24). Weitere relevante Tat- bzw. Täterkomponenten, welche zugunsten des Beschuldigten sprechen, sind nicht

Kantonsgericht Schwyz 36 ersichtlich. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Strafminderung von vier Monaten als angemessen, was eine Freiheitsstrafe für die verwirkten De- likte im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Privatkläger von 42 Monaten ergibt. Der (teil-)bedingte Vollzug fällt damit ausser Betracht und liegt damit nicht mehr im Bereich des Grenzwertes von 36 Monaten (Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 17 E. 3.6). Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind 125 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (14. November 2014 bis 18. März 2015; vgl. angefocht. Urteil E. II./4.5 S. 21).

e) Für das Vergehen gegen das Waffengesetz und die SVG- Widerhandlung setzte die Vorinstanz eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen fest. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen für das Verge- hen gegen das Waffengesetz als schwerstes Delikt – wobei das Verschulden als leicht beurteilt wurde, nachdem der Beschuldigte die Waffe zum Eigen- schutz erworben habe – erhöhte sie die Strafe für das SVG-Delikt um 30 Ta- gessätze. In der Folge reduzierte sie die Strafe aufgrund der Geständnisse um 50 Tagessätze, was, wie erwähnt, 100 Tagessätze ergab (angefocht. Urteil E. II./5. S. 21). Diese Anzahl Tagessätze erscheint dem Verschulden ange- messen; es sind denn auch keine Faktoren ersichtlich oder dargetan, welche zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen wären. Es bleibt demnach bei 100 Tagessätzen. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zwar noch temporär als Gip- ser mit einem Mindestlohn von Fr. 4‘100.00 angestellt ist, jedoch seit Som- mer 2017 keine mehr als ein oder zwei Wochen dauernde Arbeitseinsätze mehr hatte. Nach seiner Aussage werde er von seiner Familie unterstützt (BVP S. 13). Die Tagessatzhöhe ist daher in Nachachtung des revidierten Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB auf das Minimum von Fr. 30.00 festzulegen. Eine Senkung auf lediglich Fr. 10.00 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB rechtfertigt sich hingegen nicht, da der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen „sofort“ mit einer Arbeit anfangen könnte (BVP S. 13). Damit resultiert neu eine Geldstrafe von Fr. 3‘000.00 (100 Tagesätze x Fr. 30.00), wobei es beim

Kantonsgericht Schwyz 37 bedingten Vollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bleiben hat.

f) Die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes setzte die Vorinstanz auf Fr. 800.00 fest. Die Verteidigung beantragt ohne nähere Begründung Fr. 150.00 (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 25). Der Be- schuldigte konsumierte eingestandenermassen über einen längeren Zeitraum erhebliche Mengen an Marihuana, so bezog er namentlich in den Jahren 2013 bis Frühling 2014 ca. 40 bis 60 Gramm Marihuana von P.________ für den Eigenkonsum und konsumierte von dem beim Überfall auf die Privatkläger erbeuteten Marihuana rund 210 Gramm selber. Ausserdem bewahrte er an seinem Wohnort 1.5 Gramm Marihuana auf (U-act. 10.1.30 Frage 40 S. 14). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden nicht mehr als leicht zu bezeichnen, so dass die Busse von Fr. 800.00 verschuldensangemessen ist. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen (bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00) ändert sich ebenfalls nichts.

8. a) Hinsichtlich des Zivilpunktes focht der Beschuldigte einerseits die Forderung von D.________ von Fr. 200.00 an (Selbstbehalt I.________ [Ver- sicherung]; angefocht. Urteil Dispositivziffer 5.e). Die Forderung betrifft den Sachschaden im Zusammenhang mit dem Eintreten der Tür. Da der Schuld- spruch bezüglich der Mittäterschaft zu Sachbeschädigung zu bestätigen ist, bleibt es bei der Gutheissung dieser Forderung unter solidarischer Haftbarkeit, nachdem diese, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ausgewiesen ist und die Verteidigung im Übrigen zur Begründung nichts vorbrachte, was zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchte (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 25).

b) Im Weiteren beantragte der Beschuldigte, die auf den Zivilweg verwie- senen Genugtuungsforderungen der Privatkläger (angefocht. Urteil Dispositiv- ziffern 5e und 5k) seien abzuweisen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Es

Kantonsgericht Schwyz 38 müssen sämtliche Haftungsvoraussetzungen bei jedem Haftpflichtigen vor- handen sein, so nebst der Widerrechtlichkeit und dem Verschulden auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der der Körperverletzung bzw. der Verletzung der Persönlichkeit (die Pri- vatkläger berufen sich auf Art. 47 OR und Art. 49 OR) und der immateriellen Unbill (BSK OR I-Kessler, 6. A., N 11 und 14 zu Art. 47 OR). Eine Ursache wird im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhanges als haftungsbegrün- dend bejaht, „wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder zumindest zu begünstigen“ (BSK OR I-Kessler, 6. A., N 16 zu Art. 41 OR). Vorliegend stellt sich die (Rechts-)Frage nach dem Vorhan- densein des adäquaten Kausalzusammenhanges in dem Sinne, inwieweit der gemeinsame Tatentschluss aller Beteiligten, nämlich dass R.________ mit einer Waffe zwecks Entwendens von Marihuana und Geld in das Wohnhaus der Privatkläger eindringen soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge etc. geeignet ist, den eingetretenen Erfolg, d.h. die Schussabgabe und das Schla- gen mit dem Pistolengriff zum Nachteil von E.________ und die Schussabga- be auf D.________, herbeizuführen oder zu begünstigen. Immerhin darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte lediglich wegen Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, jedoch nicht Ziff. 4 derselben Bestimmung schuldig ge- sprochen wurde. Es wird sich die Frage stellen, ab welchem Punkt der Kausa- lzusammenhang durch Drittverschulden seitens von R.________ unterbro- chen wurde (zur Unterbrechung vgl. BSK OR I-Kessler, 6. A., N 20 f. zu Art. 41 OR). Da im vorliegenden Adhäsionsverfahren keine Vorbringen in Hin- blick auf eine mögliche Reduktion von der vom Beschuldigten geschuldeten Genugtuung im Recht liegen, mithin für eine allfällige teilweise Abweisung keine Spruchreife gegeben ist, hat es bei der Verweisung auf den Zivilweg zu verbleiben (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

c) Der Beschuldigte focht ausserdem die den Privatklägern erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00 an. Da es, wie ausge-

Kantonsgericht Schwyz 39 führt, bezüglich der angefochtenen Zivilforderungen bei den vorinstanzlichen Anordnungen bleibt und im Übrigen gegen die Entschädigung keine begrün- deten Einwände erhoben wurden, ist die erwähnte Parteientschädigung zu bestätigen.

9. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der erstinstanzli- chen Schuldsprüche und leichte Reduktion der Freiheitsstrafe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt im Schuldpunkt, obsiegt jedoch in geringem Umfange bezüglich des Strafmasses. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtsgebühr und Fr. 750.00 Anklagekosten (bei Anklagekosten von insgesamt Fr. 3‘000.00 für alle drei Berufungen, wobei im Urteil gegen Haupt- beschuldigten Fr. 1‘500.00 zu berücksichtigen sind und in den Entscheiden betreffend der Mitbeschuldigten je Fr. 750.00) zu 9/10 zu Lasten des Beschul- digten. Im Rest, d.h. zu 1/10 sind die Gerichtskosten der Staatskasse zu be- lasten.

c) Bezüglich der angefochtenen Zivilpunkte, so der Zivilforderung von D.________ von Fr. 200.00 (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) sowie der Genugtuungsforderungen beider Privatkläger bleibt es bei den vor- instanzlichen Anordnungen bzw. unterlag der Beschuldigte mit seinen Anträ- gen vollumfänglich. Den Privatklägern ist folglich eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 (d.h. ein Drittel der gesamthaft geltend gemachten Entschädi- gung, vgl. KG-act. 14) zuzusprechen.

d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kos- tennote über Fr. 5‘959.55 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nur teilweise

Kantonsgericht Schwyz 40 inbegriffen sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemei- nen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwen- digen Zeitaufwand – ist das Honorar pauschal auf Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Entsprechend der Kostenregelung für das Beru- fungsverfahren (vgl. E. 9b vorstehend) ist der Beschuldigte bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rück- zahlung im Umfang von Fr. 5‘850.00 zu verpflichten;-

Kantonsgericht Schwyz 41 erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Fe- bruar 2017 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das erstinstanzli- che Urteil wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

b) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

c) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

d) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

e) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von

13. Oktober 2014 bis 4. November 2014

f) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen im Zeitraum von August 2014 bis 14. November 2014 sowie am 13. Ok- tober 2014

g) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, begangen am 17. Januar 2016

h) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 10. Februar 2014 bis 16. Januar 2016.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Kantonsgericht Schwyz 42

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

b) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

c) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit so- wie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haus- haltschaden wird abgewiesen.

d) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird abgewie- sen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

h) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

Kantonsgericht Schwyz 43

i) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushalts- chaden wird abgewiesen.

j) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte wird abgewiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände: Kunststoff- Schlagring, Folie mit Marihuana, Waage in Etui und Faustfeuerwaf- fe, silber, Marke „ZASTVA", Nr. ww mit 5 Patronen, alle lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden eingezogen und der Kantons- polizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 79‘963.35 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8‘199.20 den Kosten der amtlichen Verteidigungen 16‘920.90 Total Fr. 105‘083.45 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- chen Verteidigungen bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

8. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

9. Amtliche Verteidigungen:

a) Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA K.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsan- waltschaft vom 19. November 2014 mit Fr. 3'402.00 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

Kantonsgericht Schwyz 44

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 13'518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 I Fr. 120.00 Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘750.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 750.00 und der Gerichtsge- bühr von Fr. 6‘000.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 6‘075.00) und dem Staat zu 1/10 (Fr. 675.00) auferlegt.

b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vor- behalten.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rah- men von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 5‘850.00 (9/10 von Fr. 6‘500.00) zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet.

4. Der Beschuldigte hat die Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 200.00 zu entschädigen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt

Kantonsgericht Schwyz 45 F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochte- nen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er- ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dis- positivziffer 1 [Einleitung] und neu verkündeter Dispositivziffer 1./6.), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formu- lar an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2018 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 18. April 2018 STK 2017 46 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch a.o. Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

3. E.________, Ziff. 2-3 Privatkläger(in) und Berufungsgegner(in), beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________, betreffend Raub etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017, SGO 2016 14);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 2. Juni 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafge- richt des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffer 1-5), mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 6a und b), vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 7) sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 8). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

1. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, (…)

2. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, (…)

3. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, (…)

4. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, (…)

5. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, (…) bei folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigte traf ca. am 6. Oktober 2014 zufällig P.________, den er von früher kannte, am Bahnhof Emmenbrücke. Dabei er- wähnte P.________, er kenne jemanden – gemeint war

Kantonsgericht Schwyz 3 E.________ – der im Besitz von Marihuana und Geld sei und frag- te den Beschuldigten, ob er einen Überfall auf diesen machen würde. Der Beschuldigte lehnte diesen Vorschlag ab. Ungefähr am 9. Oktober 2014 hielt sich der Beschuldigte in der Q.________ in Kriens auf, wo er R.________ kennenlernte. Beim gemeinsamen Rauchen eines Joints kamen sie ins Gespräch und der Beschuldigte erfuhr von R.________, dass dieser Diebstähle begangen hatte. Am 10. Oktober 2014 sah der Beschuldigte P.________ erneut im Einkaufscenter Emmenbrücke und sagte zu diesem, er habe je- manden kennengelernt – nämlich R.________ – der den Überfall machen könnte. Die beiden diskutierten dann, ob sie die Beute gleichmässig untereinander aufteilen wollten oder R.________ mehr erhalten sollte. P.________ nahm noch gleichentags per SMS Kontakt mit E.________ auf und täuschte diesem gegenüber die Absicht vor, am Sonntag, 12. Oktober 2014, bei ihm zwischen 500 Gramm bis ein Kilogramm Marihuana kaufen zu wollen. ln Wahrheit wollte P.________ auf diese Weise sicherstellen, dass sich am Tattag tatsächlich Marihuana in dessen Haus befindet. Am

12. Oktober 2014, einen Tag vor dem Überfall, fragte der Beschul- digte R.________, ob er den Überfall machen würde. Dieser er- klärte sich dazu bereit. Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte der Beschuldigte R.________ im Hotel S.________ in Kriens ab und führte ihn in ei- nen Raum an der H.________strasse zz in Emmenbrücke, wo die- ser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag des Beschuldigten R.________ eine Waffe. Um ca. 21.30 Uhr chauffierte der Be- schuldigte R.________ und P.________ von Emmenbrücke nach lbach/SZ. P.________, der als Einziger den Tatort kannte, lotste den Beschuldigten zum Wohnort von E.________ an die J.________strasse yy in lbach. Ungefähr 100 Meter von der J.________strasse yy entfernt stieg R.________ aus dem Fahr- zeug aus und begab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsa- men Tatplan mit einer Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien-Nr. xx) bewaffnet, zum Eingang des von E.________ und D.________ bewohnten Hauses. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, im Wissen darum, fremdes Eigen- tum zu beschädigen, die Eingangstür und die Windfangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüglich in den dritten Stock, wo E.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als E.________ R.________, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er zurück ins Schlafzimmer. R.________ schrie: „No Police" und „I kill you" und schoss auf E.________.

Kantonsgericht Schwyz 4 Dieser erlitt einen Durchschuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf allen Vieren kroch er ins Schlafzimmer zurück. R.________ folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the money?". Dabei schlug R.________ mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von E.________ ein. Er packte E.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da E.________ R.________ nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich R.________ auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmer- türe zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. R.________ forderte E.________ auf, ihm die Hände zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf diese Aufforderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es R.________, die Hände von E.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammenzubinden. Erneut frag- te er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von E.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. R.________ öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüs- sel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindli- chen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während R.________ hin und her rannte und nach Geld suchte, konnte E.________ die Handfesselung lösen. Als R.________ dies be- merkte, schlug er nochmals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem R.________ E.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief R.________ wieder nach unten. Auf dem Hinunterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwischenboden einen Rucksack. Im Eingangsbereich öffne- te er die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit insgesamt ca. 560 Gramm Marihuana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangs- tür und begab sich zu P.________ und dem Beschuldigten, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Em- menbrücke, wo sich R.________ im bereits erwähnten Raum um- zog und die Pistole sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er dem Beschuldigten. Das entwendete Bargeld behielt er für sich. Der Beschuldigte ver- sprach R.________, er werde ihm mindestens CHF 3'000.00 per Western Union überweisen, unterlies eine Zahlung jedoch in der Folge. Am 14. Oktober reiste R.________ mit dem Zug nach Paris zurück. E.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren (act. 16.2.011):

• Offenes Schädel-Hirn-Trauma

Kantonsgericht Schwyz 5

• Armbetonte Hemiparese rechts

• Diffuses Hirnödem

• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links

• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal

• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts

• Felsenbeinlängsfraktur rechts

• V. a. Otoliquorrhoe links

• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung

• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts

• Rhabdomyolyse. D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):

• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts

• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts

• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts und RQW retroaurikulär links

• Verletzung des Plexus brachialis links. Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückblei- ben. Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steck- schuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65. Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit P.________ und R.________. Zusammen mit P.________ fasste er den Ent- schluss, E.________ an seinem Wohnort zu überfallen und Geld zu entwenden und Marihuana mitzunehmen. Für die Ausführung der Tat heuerte er den aus Paris stammenden R.________ an, den er kurz zuvor in der Q.________ in Kriens kennengelernt hat- te. Der Beschuldigte organisierte für R.________ zur Einschüchte- rung der Opfer eine Pistole sowie Kabelbinder und Handschuhe. ln Umsetzung des Planes chauffierte er R.________ zum Wohnort von E.________. Während der Fahrt erklärten P.________ und der Beschuldigte, der dessen Ausführung für R.________ ins Engli- sche übersetzte, dass dieser zuerst klingeln und dann die beiden Türen eintreten solle. Gemeinsam mit P.________ wartete der Beschuldigte in der Nähe des Tatortes im Auto, während R.________ den Überfall beging, wobei der Beschuldigte wusste, dass dieser hierzu die von ihm besorgte Waffe mit sich führte. Ab- sprachegemäss trat R.________ die Eingangstüren ein, begab sich in das Haus und entwendet unter Gewaltandrohung und in Be- reicherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer zudem dulden, dass R.________ wie mit dem Beschul- digten und P.________ vereinbart, das Marihuana aus der Kühl- truhe mitnahm. Nachdem R.________ mit der Beute zum Auto zurückgekehrt war, fuhr er R.________ auch wieder zurück nach

Kantonsgericht Schwyz 6 Emmenbrücke, wo er ihm beim Entsorgen der Waffe und der blut- verschmierten Kleider half und ihm frische Kleidung zur Verfügung stellte. Am nächsten Tag chauffierte er R.________ auf dessen Wunsch nach Zuchwil/SO. Das erbeutete Marihuana teilten P.________ und der Beschuldigte am nächsten Abend hälftig unter sich auf. Der Beschuldigte konsumierte in der Folge die erhaltenen 280 Gramm Marihuana teilweise selber. 60 bis 70 Gramm ver- schenkte er an ca. zehn Kollegen (act. 10.1.28, Ziff. 6, 12).

6. des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (…) Im Wissen darum, dass es verboten ist, ohne Bewilligung eine Waffe zu erwerben, zu tragen oder mit sich zu führen,

a) kaufte der Beschuldigte im Juli oder August 2014 an der M.________strasse in Luzern von einem nicht näher bekannten Kroaten die Pistole ZASTAVA, Kal. 6.35mm, Nr.: ww mit vier oder fünf Patronen und trug diese entweder in der Hosentasche mit sich, wie z.B. am 14. November 2014, oder führte sie in seinem Fahrzeug unter dem Sitz der Rückbank versteckt mit, wie z.B. am

13. Oktober 2014.

b) besorgte der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 8. und 13. Oktober 2014 von einer nicht näher bekannten Person und an einem nicht bekannten Ort die Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien- Nr. xx) und übergab diese zur Ausführung des Überfalls vom

13. Oktober 2014 in lbach an R.________.

7. des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (…) Der Beschuldigte lenkte am 17. Januar 2016, 20.45 Uhr, den Per- sonenwagen Mazda Demio, LU vv, von Buttisholz nach lnterlaken, obschon er aufgrund des am 16. Januar 2016, 15.30 Uhr, an sei- nem Wohnort in Buttisholz gerauchten Marihuanas fahrunfähig war und er in seinem Blut einen THC-Gehalt von 3.5 µg/L aufwies. Der Beschuldigte wusste oder nahm nach dem vorgängigen Marihuan- akonsum zumindest in Kauf, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zu- stand zu lenken.

8. der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

Kantonsgericht Schwyz 7 (…) Der Beschuldigte konsumierte seit mehreren Jahren regelmässig Marihuana, obschon er wusste, dass es sich hierbei um eine Dro- ge handelt, deren Erwerb, Besitz und Konsum strafbar ist. Von 2013 bis Frühling 2014 bezog er unter anderem ca. 40 bis 60 Gramm Marihuana von P.________ zum Eigenkonsum. Am

12. Oktober 2014 konsumierte er in Kriens, vor der Q.________, einen Joint. Vom beim Überfall erbeuteten Marihuana konsumierte er ca. 210 Gramm selber. Am 14. November 2014 bewahrte der Beschuldigte an seinem Wohnort in Buttisholz 1.5 Gramm Marihu- ana auf. Am 16. Januar 2016, ca. 15.30 Uhr, rauchte er an seinem Wohnort in Buttisholz einen Joint mit Marihuana. Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts Schwyz fand am

9. und 10. Februar 2017 statt, wobei gleichzeitig die Anklagen gegen die Mit- beschuldigten R.________ und P.________ beurteilt wurden. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens stellten folgende Anträge (HVP, Vi-act. 15): Staatsanwaltschaft

1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu einer vom Gericht festzusetzenden Tages- satzhöhe und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Für die restlichen 15 Monate sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzu- ordnen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf drei Tage festzuset- zen.

6. Folgende bei A.________ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kan- tonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu überlassen:

- Kunststoff-Schlagring,

- Folie mit Marihuana,

Kantonsgericht Schwyz 8

- die Waage in Etui.

7. Die Faustfeuerwaffe, silber, Marke "ZASTAVA" Nr. ww mit einge- setztem und mit fünf 6 mm Patronen befülltem Magazin (unterla- den) sei einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu überlassen, eventualiter der Kantonspolizei Schwyz, Waffenbüro zum Entscheid über die Her- ausgabe an A.________ zu übergeben.

8. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Privatkläger I. Strafpunkt Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. II. Zivilpunkt

1. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Er- werbsausfall in der Höhe von Fr. 19‘867.95 nebst 5 % Zins seit je- weiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versi- cherung nicht gedeckten, Erwerbsaufsfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

2. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 8'114.30 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versi- cherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall zu ersetzen haben.

Kantonsgericht Schwyz 9 Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

3. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten den Privatklägern in solidarischer Haftbarkeit den noch ausste- henden Rentenschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des Rentenschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

4. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 41'164.80 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

5. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 57'396.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

6. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg-

Kantonsgericht Schwyz 10 lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstehenden Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit ausdrücklich vorbe- halten.

7. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstandenen Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit vorbehalten.

8. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den entstandenen Sachscha- den (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) in der Höhe von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu ersetzen.

9. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.

10. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 11 III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. A.________ sei von den Vorwürfen des qualifizierten Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

2. A.________ sei wegen Nötigung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig zu befinden.

3. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 150.00 zu bestrafen. Die Untersu- chungshaft von 124 Tagen sei ihm dabei anzurechnen. Es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren zu gewähren.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu ver- nichten oder zu Ausbildungszwecken der Kantonspolizei zu über- geben.

5. Die Anträge der Privatkläger seien abzuweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für die Zeit vor dem 10. Februar 2014 infolge Verjährung eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

Kantonsgericht Schwyz 12

a) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

b) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

c) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

d) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

e) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von

13. Oktober 2014 bis 4. November 2014

f) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen im Zeitraum von August 2014 bis 14. November 2014 sowie am 13. Ok- tober 2014

g) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, begangen am 17. Januar 2016

h) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 10. Februar 2014 bis 16. Januar 2016.

2. A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Bus- se von Fr. 800.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

Kantonsgericht Schwyz 13

b) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

c) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seitjeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushalts- chaden wird abgewiesen.

d) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird abgewie- sen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

h) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

i) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushalts- chaden wird abgewiesen.

j) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte wird abgewiesen.

Kantonsgericht Schwyz 14

k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände: Kunststoff- Schlagring, Folie mit Marihuana, Waage in Etui und Faustfeuerwaf- fe, silber, Marke „ZASTVA", Nr. ww mit 5 Patronen, alle lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden eingezogen und der Kantons- polizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 79‘963.35 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8‘199.20 den Kosten der amtlichen Verteidigungen 16‘920.90 Total Fr. 105‘083.45 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- chen Verteidigungen bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

8. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

9. Amtliche Verteidigungen:

a) Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA K.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsan- waltschaft vom 19. November 2014 mit Fr. 3'402.00 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 13'518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 I Fr. 120.00 Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 10.-11. [Zustellung und Rechtsmittel].

Kantonsgericht Schwyz 15 B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 3):

1. Ziffer 1 Buchstabe a, c, d und e des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden ausdrücklich angefochten. A.________ ist vom Vorwurf des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen.

2. Ziffer 1 Buchstabe b, f, g und h des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden anerkannt und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

3. Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 150.00, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft sowie Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.

4. Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten und sei aufzuheben.

5. Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird unter Verweis auf Ziffer 3 der Anträge ausdrücklich anerkannt, ist aber wegen diesem Verweis noch nicht rechtskräftig.

6. Ziffer 5 Buchstabe a, b, c, d, g, h, i und j des Urteils des Strafge- richts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden anerkannt und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

7. Ziffer 5 Buchstabe e des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom

10. Februar 2017 werden ausdrücklich angefochten. Auch diese Zivilforderung sei abzuweisen.

8. Ziffer 5 Buchstabe f und k des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden ausdrücklich angefochten. Sämtli- che Genugtuungsforderungen seien abzuweisen.

9. Ziffer 6 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird anerkannt und ist deshalb in Rechtskraft erwachsen.

10. Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten und sei aufzuheben. Die Kosten

Kantonsgericht Schwyz 16 des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausdrücklich dem Staat auf- zuerlegen.

11. Ziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 wird ausdrücklich angefochten und sei aufzuheben.

12. Ziffer 9 Buchstaben a, c und d des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 werden vollumfänglich anerkannt und erwachsen deshalb in Rechtskraft. Ziffer 9 Buchstabe b wird angefochten und sei dahingehend abzuändern, dass dem amtli- chen Verteidiger antragsgemäss das volle Honorar von CHF 14'632.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten ist, unter Berücksichtigung des am 27. Februar 2017 bereits ausbezahlten Betrages von CHF 13'518. 90.

13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die übrigen Parteien erhoben keine Anschlussberufung. Mit Verfügung vom

9. März 2018 dispensierte die Verfahrensleitung die Privatkläger antrags- gemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und setzte ihnen Frist zur Einreichung allfälliger begründeter Anträge (KG-act. 8 und 9). Am

13. März 2018 ernannte die Oberstaatsanwaltschaft C.________ zum ausser- ordentlichen Staatsanwalt für die Anklagevertretung an der Berufungsver- handlung (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (KG-act. 14):

1. Die Berufungen seien abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten

Kantonsgericht Schwyz 17 R.________ (STK 2017 44) und P.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von dessen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. A.________ sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen.

2. A.________ sei der Gehilfenschaft zur Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

3. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen, unter An- rechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Zivilforderung von D.________ betreffend Sachschaden im Be- trag von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 sei abzuweisen.

5. Sämtliche Genugtuungsforderungen von D.________ und E.________ seien abzuweisen.

6. Sämtliche Forderungen von D.________ und E.________ gegen A.________ betreffend Entschädigung der gemeinsamen Aufwen- dungen im Verfahren seien abzuweisen.

7. Dem amtlichen Verteidiger RA B.________ sei für das erstinstanz- liche und das vorliegende Verfahren das volle Honorar (in- kl. Auslagen und MWST) auszurichten unter Berücksichtigung des am 27. Februar 2017 bereits ausbezahlten Betrages von CHF 13'518.90.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 18 Staatsanwaltschaft Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei unter Kostenfolge zu dessen Lasten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestäti- gen. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:

1. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vor- sätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Des Weiteren unangefochten blieben hinsichtlich der Zivilforderungen die Dis- positivziffern 5a-d und 5g-j sowie die Anordnung hinsichtlich der Beschlag- nahme vom 2. Juni 2016 (Dispositivziffer 6).

b) Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen qualifizierten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Straf- und Vollzugspunkt. Angefochten wurden

Kantonsgericht Schwyz 19 sodann die Zivilforderung von D.________ betreffend Sachschaden von Fr. 200.00 (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]; Dispositivziffer 5.e), die Verweisung der Genugtuungsforderungen über Fr. 80‘000.00 von D.________ bzw. Fr. 100‘000.00 von E.________ auf den Zivilweg (Dispositivziffern 5f und 5k) sowie die reduzierte Entschädigung zugunsten der Privatkläger von Fr. 3‘600.00 für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren (Dispositivzif- fer 8).

c) Angefochten ist ferner die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 13‘518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositivziffer 9b). Zur Beschwerde gegen eine ihrer Ansicht nach von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht zu tief festgesetzte Entschädigung ist nur die Verteidigung selber legitimiert, nicht jedoch die be- schuldigte Person (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; BSK StPO I-Ruckstuhl, 2. A., N 16 zu Art. 135 StPO). Vorliegend focht die Verteidigung die Höhe der Ent- schädigung jedoch nicht in eigenem Namen selbständig an, sondern tat dies in der Berufungserklärung namens des Beschuldigten. Dieser ist nach dem Gesagten indes nicht zur Anfechtung legitimiert, so dass auf den entspre- chenden Antrag auf Zusprechung des vollen Honorars von Fr. 14‘632.10 (KG- act. 3, Antrag Ziff. 12) nicht einzutreten ist.

2. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, zusammen mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ einen Überfall auf E.________ geplant zu haben, um an Geld und Marihuana zu gelangen. Der Beschuldigte soll zu diesem Zweck zusammen mit R.________ Kabelbinder und Handschuhe gekauft und diesem ausserdem eine Waffe beschafft haben. Am Tatabend habe der Beschuldigte R.________ und P.________ zum Wohnhaus von E.________ in Ibach chauffiert und während des von R.________ ausgeführten Überfalls im Auto gewartet. Nach der Tat habe der Beschuldigte R.________ und P.________ wiederum nach Emmenbrücke zurückgefahren. Der Beschuldigte bestreitet, die Waffe und die Kabelbinder

Kantonsgericht Schwyz 20 besorgt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass R.________ eine Waffe dabei gehabt habe. Auch sei ihm das gewaltsame Eindringen in das Haus von E.________ nicht anzurechnen, da der Tatplan dahingehend gelautet habe, dass P.________ zusammen mit R.________ zum Haus hätte gehen und klingeln sollen. Bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bringt der Beschuldigte vor, er habe seinen Anteil am erbeuteten Marihuana nicht verkauft, sondern lediglich verschenkt bzw. selber konsumiert.

3. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des einfachen Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht; qualifizierten Raub begeht u.a. wer zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB).

a) aa) Sachverhaltsmässig war vorab umstritten, ob mit dem Überfall nebst Marihuana auch Geld hätte erbeutet werden sollen, was die Vorinstanz bejah- te (angefocht. Urteil E. I./4.1-4.4 S. 9 ff.). aaa) Der Beschuldigte gab zu Beginn der Untersuchung an, P.________ ha- be ihm erzählt, dass jemand bei ihm Geldschulden habe und ob er (der Be- schuldigte) helfen könne dieses Geld zurückzuholen (U-act. 10.1.02 Frage 94 S. 14; vgl. auch U-act. 10.1.03 Frage 14 S. 4). Später sagte er aus, es sei nur um Marihuana gegangen (U-act. 10.1.09 Frage 8 S. 4 f.). Auf Vorhalt, weshalb er zunächst angegeben habe, es sei darum gegangen Schulden einzutreiben, antwortete der Beschuldigte, er habe seinen „Namen gut behalten“ wollen und gedacht, es sei weniger schlimm, wenn jemand Schulden habe und man diese eintreibe (U-act. 10.1.09 Fragen 43 und 44 S. 12). Die Begründung für diese Kehrtwende des Beschuldigten, nämlich dass das Eintreiben von Geld weni- ger schlimm als die Behändigung von Marihuana sei, erscheint nicht überzeu- gend. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn

Kantonsgericht Schwyz 21 auch selber ein, er wisse nicht, welche Handlung schlimmer sei und weshalb (BVP S. 15). Das nicht plausible Zurückkommen auf die eigene Aussage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe des Beschuldigten, es sei nur um Drogen gegangen. Vielmehr spricht die Erstaussage des Beschuldigten gerade dafür, dass nicht nur Drogen, sondern auch Geld Ziel des Raubüber- falls sein sollte. Der Umstand, dass R.________ für seine „Dienste“ Fr. 3‘000.00 hätten überwiesen werden sollen, ist ebenfalls ein Hinweis dar- auf, dass es nicht nur um das einfache Entwenden von etwas Marihuana aus einer neben der Eingangstüre stehenden Gefriertruhe ging. Wäre es nur um die Drogen in der Gefriertruhe gegangen, wäre R.________ kaum ein derart hoher Betrag versprochen worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass da- mit das mit dem (misslungenen) Diebstahl bzw. Raub von Geld verbundene Risiko hätte abgegolten werden sollen. Entscheidend in diesem Zusammen- hang ist schliesslich, dass R.________, nachdem er in das Haus der Privat- klägerin eindrang, sich zunächst gar nicht der besagten Kühltruhe neben dem Eingang zuwandte, sondern sich zielstrebig in den oberen Stock begab. We- der der Beschuldigte noch P.________ haben eine nachvollziehbare Er- klärung dafür, weshalb R.________ dies hätte tun sollen, wo doch die Kühl- truhe mit dem Marihuana im Parterre unmittelbar neben der Tür stand (BVP S. 15 und 21). Das Vorgehen von R.________ lässt darauf schliessen, dass er von den Mitbeschuldigten entsprechend instruiert wurde, nämlich das Geld im oberen Stock im Badezimmer zu suchen und dieses dort zu behändigen. Dass R.________ im Alleingang handelte und von sich aus in den oberen Stock ging, erscheint höchst unwahrscheinlich, denn ohne entsprechende Anwei- sungen und Hinweise der anderen wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dort nach Geld zu suchen. bbb) Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte und P.________ hätten fünf bis sechs Kilogramm Marihuana stehlen wollen, womit man bei einem Verkauf rund Fr. 50‘000.00 bis Fr. 60‘000.00 hätte verdienen können. Dies hätte R.________ allenfalls falsch verstanden und angenommen, es seien

Kantonsgericht Schwyz 22 Fr. 60‘000.00 zu holen (BVP, Plädoyernotizen S. 10). Dem ist mit der Vor- instanz entgegenzuhalten, dass man sich immerhin bezüglich der an R.________ zu überweisenden Fr. 3‘000.00 trotz sprachlicher Schwierigkeiten verständigen konnte (vgl. angefocht. Urteil E. I./4.4 S. 11). Es erscheint le- bensfremd, dass R.________ dagegen bezüglich des zentralen Punktes, nämlich der zu erwartenden Beute, etwas falsch verstanden haben soll, nach- dem dieser gemäss den eigenen Aussagen nur wegen des Geldes mitmachte (vgl. HVP Fragen 112 und 113 S. 18). Weiter machte die Verteidigung gel- tend, es sei unglaubwürdig, wenn R.________ angegeben habe, er habe während des Überfalls vergessen wo das Geld sei bzw. er habe vergessen, dass es sich im Badezimmer befinde; auch sei unwahrscheinlich, dass jemand Bargeld im Badezimmer versteckt (BVP, Plädoyernotizen S. 10). Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass Wertsachen und Bargeld in den verschiedensten Räumen und durchaus auch im Badezimmer aufbewahrt werden und bei Ein- brüchen auch dort gesucht wird. Dass R.________ in der Aufregung vergass, wo er suchen muss, ist angesichts seines hektischen und nicht von Professio- nalität gekennzeichneten Vorgehens nicht abwegig. Das Vergessen des an- geblichen Geldverstecks vermag den Beweiswert seiner Aussagen jedenfalls nicht zu schmälern. Weiter hält die Verteidigung dafür, P.________ habe gar nicht wissen können, dass E.________ Geld im Badezimmer versteckt habe und auch nicht, wo sich dessen Badezimmer befinde, folglich habe er diese Informationen auch nicht an R.________ weitergeben können (BVP, Plädoy- ernotizen S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass P.________ eingestande- nermassen vor dem Raubüberfall mehrmals bei E.________ gewesen war (BVP S. 20) und daher Kenntnisse über das Haus von E.________ besass, was sich insbesondere daran zeigt, dass er den Standort der fraglichen Kühl- truhe kannte. Dass sich das Badezimmer häufig in den oberen Stockwerken in der Nähe des Schlafzimmers befindet, ist nicht aussergewöhnlich. Relevante Anhaltspunkte dafür, dass R.________ seine konstant gemachte Aussage, „die anderen“, d.h. der Beschuldigte und P.________, hätten ihm gesagt, das Geld befinde sich im Badezimmer (vgl. Doss. SUB 2014 446 U-act. 10.1.64

Kantonsgericht Schwyz 23 Frage 27 S. 9 f.), erfunden haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal ihm daraus kein Vorteil erwachsen würde. Vor diesem gesamten Hintergrund schliesst sich die Strafkammer der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es – auch für den Beschuldigten – um Drogen und Geld ging. bb) Weiter sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte die Tatwaffe besorgte, was dieser bestreitet. Der Beschuldigte bestreitet ferner, zusammen mit R.________ Kabelbinder gekauft zu haben, was die Vorinstanz ebenfalls als gegeben erachtete. Eingestanden ist dagegen das Besorgen der Handschuhe (angefocht. Urteil E. /.5.1-5.4 S. 11 ff.). aaa) Bezüglich der Waffe sagte R.________ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn er den „Dealer“ mit einer Waffe überfalle, würde dieser Angst bekommen und tun was von ihm verlangt werde (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Fragen 33-35 S. 11 f.). Weiter gab R.________ an, er könne es zwar nicht mit Bestimmtheit sagen, er denke aber, es sei ein Freund des Be- schuldigten gewesen, welcher ihm die Waffe gebracht habe (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 30 S. 11). Der Beschuldigte habe ihm gezeigt, wie man die Waffe sichere und entsichere (U-act. 10.1.29 Frage 59 S. 13). Vor Vorinstanz antwortete R.________ auf die Frage, wer die Drittperson vermit- telt habe, von welcher er die Waffe erhalten habe, dass er nicht wisse ob es der Beschuldigte oder P.________ gewesen sei. Einer von beiden habe die Waffe aber organisiert (HVP Frage 96 S. 17). bbb) Dafür, dass es der Beschuldigte war, welcher die Waffe für R.________ organisierte und durch ihn mittels eine Drittperson im sog. „Räumchen“ in Emmenbrücke überbringen liess, sprechen verschieden Gründe: So war es eingestandenermassen der Beschuldigte, welcher R.________ erklärte, wo sich das „Räumchen“ befand (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.54 Frage 25 S. 6). Der Beschuldigte gab zwar an, dass auch P.________ Kenntnis von jenem „Räumchen“ gehabt habe (Doss. SUB 2014 476, U-act. 10.1.12 Frage

Kantonsgericht Schwyz 24 6 S. 3), was dieser aber bestritt (Doss. SUB 2014 476, U-act. 10.1.11 Frage 13 S. 3). Dass P.________ das „Räumchen“ tatsächlich kannte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass R.________ davon wusste. Mithin muss angenommen werden, dass nur der Beschuldigte dass „Räumchen“ genauer kannte. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte R.________ dorthin lotste, damit diesem dort die Waffe übergeben werden konnte. Ohnehin ist kein plausibler Grund ersichtlich, wes- halb R.________ sich vor der Tat überhaupt hätte in diesem „Räumchen“ auf- halten sollen, wenn nicht für die Übergabe der Waffe. Sodann spricht auch das Nachtatverhalten von R.________ bezüglich der Waffe dafür, dass es sich nicht um eine eigene Waffe handelte, denn diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er diese wohl mitgenommen hätte. Im Übrigen pflichtet die Strafkammer der Vorinstanz auch insofern bei, als der Umstand, dass der Be- schuldigte eine Waffe der gleichen Marke wie die Tatwaffe besass, stark dafür spricht, dass dieser für R.________ besagte Crvena Zastava besorgte (ange- focht. Urteil E. I./5.4 S. 13). Da er bereits auf illegalem Weg eine Waffe be- schafft hatte, verfügt er auch über entsprechende Kenntnisse, wo eine solche erhältlich gemacht werden kann. Dass R.________ seine Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern relativierte, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte oder P.________ die Waffe organisiert hätte, ver- mag den Beschuldigten nicht zu entlasten, denn, wie vorstehend ausgeführt wurde, konnte nur er hierfür in Frage kommen. ccc) In Bezug auf die Kabelbinder sagte R.________ aus, er und der Be- schuldigte seien zusammen Kabelbinder und Handschuhe einkaufen gegan- gen, wobei der Beschuldigte diese bezahlt habe. Sie (gemeint der Beschuldig- te und R.________) hätten sich gemeinsam darauf geeinigt, diese Sachen zu kaufen und zusammen darüber gesprochen, dass die Person (gemeint E.________) gefesselt werden sollte (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.65 Fragen 25-32 S. 7 f.). Wie erwähnt, räumte der Beschuldigte den Kauf der Handschuhe in der Otto’s Filiale in Littau ein. Wohl sind auf dem fraglichen

Kantonsgericht Schwyz 25 Kassenzettel lediglich die Handschuhe aufgeführt. R.________ sagte dazu aus, man habe zuerst die Kabelbinder und dann die Handschuhe gekauft, diese Dinge aber nicht an derselben Kasse bezahlt (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.65 Frage 36 S. 9). Auch wenn die Herkunft der Kabelbinder nicht geklärt werden konnte (vgl. Doss. SUB 2014 446, U-act. 8.1.67 S. 38 und U-act. 8.1.63), liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte diese (gemeinsam mit R.________) kaufte, wie dies erwiesenermassen bereits bei den Hand- schuhen der Fall war. Gegen den Beschuldigten spricht nämlich auch sein Aussageverhalten im Zusammenhang mit eben diesen Handschuhen. Zunächst stritt er ab, diese gekauft zu haben (U-act. 10.1.15 Frage 41 S. 8), gestand den Kauf dann aber auf Vorhalt des Antennenstandorts Littau, wo dieser erfolgte, ein (U-act. 10.1.18 Frage 9 S. 3). Insofern erscheinen die An- gaben des Beschuldigten in Bezug auf die Kabelbinder weniger glaubhaft als diejenigen von R.________, welcher in dieser Hinsicht stets gleich aussagte. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere dass der Beschuldigte auch die anderen Tatmittel besorgte, geht die Strafkammer übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte ebenso die Kabelbinder kaufte. ddd) Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gab der Beschuldigte zu, er habe sich vorstellen können, dass R.________ E.________ einen bis zwei Faustschläge gäbe, wenn er nach unten gekommen wäre (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 56 S. 14). Damit ist die Planung von Gewalt erstellt. eee) Die Verteidigung rügt, die Annahmen der Vorinstanz bezüglich des Be- sorgens der Waffe und der Kabelbinder beruhten ausschliesslich auf den Aus- sagen von R.________, welche aber nicht glaubhaft seien und gegenüber dem Beschuldigten eine „Retourkutsche“ darstellen würden (BVP, Plädoyer- notizen S. 15 und S. 19 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen da- von, dass R.________ im Unterschied zum Beschuldigten, wie vorstehend erläutert, inhaltlich stets konstante Aussagen machte, sind in den Akten keine

Kantonsgericht Schwyz 26 Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser falsche Angaben machte, mit dem Ziel, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten. Denn R.________ entsteht keinerlei Vorteil dadurch, dass er den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldig- ten das Besorgen der Waffe bezichtigt, da bei ihm ein Vergehen gegen das Waffengesetz vorliegt, unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass er eine eigene Waffe mitbrachte oder der Beschuldigte ihm eine beschaffte. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern es für R.________ vorteilhaft sein soll, wi- der besseres Wissen den gemeinsamen Kauf der Kabelbinder anzulasten. Schliesslich hatte der Beschuldigte selber keine Erklärung dafür, welchen Vor- teil R.________ haben soll, wenn er ihn und P.________ belastet (BVP S. 17).

b) Nach dem Gesagten, das heisst, dass neben der Wegnahme von Mari- huana auch der Diebstahl von Geld geplant war, der Beschuldigte Kabelbinder zwecks Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit von E.________ kaufte, er Gewalteinwirkung zumindest mittels Faustschlägen plante und er für die Aus- führung des Überfalls eine Waffe besorgte, sind sowohl der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand äusserten sich weder die Vorinstanz noch die Verteidigung; indessen ist Vor- satz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wonach vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, ohne weiteres erfüllt, soweit ihm die Weg- nahme von Geld, die Fesselung und die Faustschläge als Mittäter anzurech- nen sind (vgl. E. 5 nachfolgend). Damit ist der Schuldspruch hinsichtlich der erwähnten Tatbestände zu bestätigen.

4. Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Des Hausfriedensbruchs strafbar macht sich, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum

Kantonsgericht Schwyz 27 eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).

a) Die Vorinstanz ging davon aus, es sei ursprünglich der Plan gewesen, dass P.________ zusammen mit R.________ zum Haus hätte gehen und klingeln sollen, ersterer sich aber kurzfristig dagegen entschieden habe. Die Vorinstanz erachtete es nicht als glaubhaft, dass der Beschuldigte nichts vom Entscheid von P.________, nicht mitzugehen, erfahren habe. Trotz dieser Planänderung habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass R.________ gewaltsam in das Haus der Privatkläger eindringen würde. Dem Beschuldigten zurechenbar sei auch der Umstand, dass R.________ die Tür aufbrechen musste, da er nicht habe damit rechnen können, dass diese nicht verschlossen sei (angefocht. Urteil E. I./7 S. 13 f.). Die Verteidigung bestritt dies und hält dafür, es sei geplant gewesen, dass P.________ und R.________ gemeinsam zum Haus gehen würden und E.________ beide hereinlassen würde, so dass man anschliessend das Marihuana aus der Ge- friertruhe hätte entwenden können. Nachdem P.________ nicht mehr habe mitgehen wollen, was nicht mehr besprochen worden sei, könne nicht automa- tisch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Eintreten der Tür und das Eindringen ins Haus in Kauf genommen habe, da es auch mög- lich gewesen wäre, dass E.________ R.________ als Vertreter von P.________ empfangen hätte oder R.________ nach erfolglosem Klingeln wieder umgekehrt wäre (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 22).

b) Der Beschuldigte sagt selber, es sei vereinbart gewesen, dass P.________ mitgehe und man klingeln werde (BVP S. 16; Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 48 S. 12). Diese Angabe stimmt mit den Aussagen von R.________ überein (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 19 S. 6 und Frage 51 S. 14; U-act. 10.1.65 Frage 48 S. 11). Gegenteilige Aussagen

Kantonsgericht Schwyz 28 bestehen hinsichtlich der Frage, ob P.________ am Tatort das Auto verliess. P.________ bestritt dies und gab an, er sei zusammen mit dem Beschuldigten im Auto geblieben (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.55 Fragen 17 und 18 S. 6). Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, dass P.________ und R.________ gemeinsam ausgestiegen seien, sie hätten dann noch miteinan- der gesprochen und anschliessend sei R.________ alleine gegangen, wobei P.________ im Regen gewartet habe und erst kurz bevor R.________ aus dem Haus gekommen sei, wieder ins Auto gestiegen sei (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.49 Frage 62 S. 12; U-act. 10.1.54 Frage 43 S. 9). Abgesehen davon, dass es abwegig erscheint, dass die Planänderung nicht besprochen wurde, mithin der Beschuldigte diese nicht mitbekommen haben will, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, es ja stets der Beschuldigte war, wel- cher als Übersetzer zwischen P.________ und R.________ fungierte, vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass P.________ zunächst ausstieg und dann aber nicht mitging, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn unabhän- gig davon, ob P.________ mitgegangen wäre, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen können, dass E.________ in jedem Fall überhaupt die Tür geöffnet hätte, zumal es schon spätabends war. Anzufügen ist, dass E.________ offenbar nicht mit Besuch und auch nicht mit P.________ rechne- te, nachdem er bereits schlafen gegangen war. Ebenso konnte der Beschul- digte nicht annehmen, dass E.________ R.________ (mit oder ohne P.________), selbst wenn er auf das Klingeln hin an die Tür gekommen wäre, überhaupt ins Haus gelassen hätte. Mit anderen Worten musste der Beschul- digte damit rechnen, dass ein gewaltsames Eindringen und damit verbunden auch eine Beschädigung der Tür oder des Eingangsbereichs stattfinden wür- den. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, als nicht nur die Wegnahme von Marihuana sondern auch der Diebstahl von Geld geplant war und R.________ die vom Beschuldigten besorgte Waffe bei sich hatte. Dass man vor diesem Hintergrund von der Tat abgesehen hätte, wenn niemand die Tür öffnet, ist nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich.

Kantonsgericht Schwyz 29

c) Nach dem Gesagten sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv nahm der Beschuldigte sowohl die Beschädigung als auch das gewaltsame Eindringen zumindest in Kauf; dass die Verwirklichung der beiden Tatbestände ausser- halb dessen lag, was der Beschuldigte für möglich hielt, ist nach dem Gesag- ten ausgeschlossen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Mitnahme der Waffe durch R.________ (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Folglich sind auch die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu bestätigen.

5. Zu prüfen war schliesslich die Form der Teilnahme, wobei die Vorinstanz von Mittäterschaft ausging (angefocht. Urteil E. I./9.1 und I./9.2).

a) Soweit die Verteidigung in der Berufung beantragte, der Beschuldigte sei in Bezug auf die Nötigung nur wegen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen, ist darauf nicht einzutreten, da die Nötigung in der Berufungserklärung nicht angefochten wurde, resp. mit den dortigen Anträgen die vorinstanzliche Dis- positivziffer 1b explizit anerkannt wurde (KG-act. 3). Es bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der qualifizierte Raub, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch mittäterschaftlich anzurechnen oder ob von Gehilfenschaft auszugehen ist.

b) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mit- täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer

Kantonsgericht Schwyz 30 an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz sei- ner Mittäter zu eigen macht (BGer, Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 und 125 IV 134 E. 3a).

c) Der Anstoss zur Tat ging zwar von P.________ aus, welcher E.________ als einziger kannte. Jedoch war es der Beschuldigte, welcher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, R.________ anheuerte und instruierte (angefocht. Urteil E. I./9.2). Mit anderen Worten wäre ohne das Zutun des Be- schuldigten R.________ nie ins Spiel gebracht worden. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte der einzige, welcher aus sprachlichen Gründen offenbar direkt mit R.________ kommunizieren konnte. Des Weiteren fasste man ge- meinsam den Plan, E.________ an seinem Wohnort zu überfallen und Geld sowie Marihuana zu erbeuten. Sodann besorgte der Beschuldigte sämtliche Tatmittel, so die Waffe, die Handschuhe und die Kabelbinder, die letzten bei- den Dinge gemeinsam mit R.________. Schliesslich agierte der Beschuldigte am Tatabend als Fahrer. Gegen eine untergeordnete Beteiligung an der Tat spricht auch die Aufteilung des entwendeten Betäubungsmittels, er erhielt da- von immerhin die Hälfte. Ebenso war es der Beschuldigte, welcher R.________ das Zukommenlassen von Fr. 3‘000.00 in Aussicht stellte. Damit ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen.

6. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Als Veräusserung gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der eigenen Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person durch Rechtsgeschäft (Albrecht, Handkommentar Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28l BetmG], 3. A., N 60 zu Art. 19 BetmG). Der Beschuldigte räumte ein, er

Kantonsgericht Schwyz 31 habe rund 60 Gramm des beim Überfall entwendeten Marihuanas an „ein paar Kollegen verschenkt“ (BVP S. 17). Das Verschenken erfüllt nach dem Gesagten die Tatbestandsvariante der Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Dass ein im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG straffreier gleichzeitiger und gemeinsamer Konsum stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich (BVP S. 17). Darüber hinaus verschenkte der Beschuldigte insgesamt rund 60 Gramm, was nicht mehr als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG gelten kann. Die Verteidigung begründete die Anfechtung des Schuldspruches wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Übrigen nicht. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch zu bestätigen.

7. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt.

a) Die Verteidigung rügt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheits- strafe von 48 Monaten als zu hoch, stellte aber für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche keinen Eventualantrag (BVP, Plädoyernotizen Verteidi- gung S. 25).

b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat

Kantonsgericht Schwyz 32 eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut- lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

c) Bezüglich der Frage der gleichartigen Strafen erwog die Vorinstanz, für den qualifizierten Raum sei zwingend eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu verhängen. Die weiteren Delikte, welche im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Privatkläger stehen, nämlich Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz würden alternativ Freiheitstrafen oder Geldstrafen vorsehen. Alle Vorwürfe seien jedoch zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen worden, so dass es angezeigt sei, für sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit der Überfall eine Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 6a und der SVG- Widerhandlung sei dagegen eine Geldstrafe und für die mehrfache Übertretung des BetmG eine Busse auszusprechen, wobei jeweils das Asperationsprinzip anzuwenden sei (angefocht. Urteil E. II./3.). Diesem zutreffenden Vorgehen schliesst sich die Strafkammer an; im Übrigen brachten diesbezüglich die Parteien keine Einwände vor.

Kantonsgericht Schwyz 33

d) Es ist zunächst die Freiheitsstrafe zu bestimmen. aa) Bei der Bemessung ist mit der Vorinstanz vom qualifizierten Raub als schwerstem Delikt auszugehen; dieses sieht einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahren vor. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen sind nicht ersichtlich (angefocht. Urteil II./E. 4.1). bb) Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). cc) Die Vorinstanz wertete die objektive Tatschwere innerhalb des Straf- rahmens als leicht. Sie erwog, der Beschuldigte sei nicht selber in das Haus der Privatkläger eingedrungen, er habe jedoch R.________ angeheuert, die- sem eine Waffe, Kabelbinder und Handschuhe besorgt und die Tatbeteiligten zum Tatort gefahren. Sein Tatbeitrag sei erheblich und er habe in Kauf ge- nommen, dass R.________ Gewalt androhen bzw. anwenden würde, auch wenn der von Letzterem begangene Exzess nicht vorgesehen gewesen sei (angefocht. Urteil E. II./4.2.2 S. 19). Die Strafkammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an, jedoch ist zusätzlich der Umstand, dass die Idee zur Tat nicht vom Beschuldigten, sondern von P.________ stammte, welcher als einziger E.________ kannte, zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Deutlicher zu gewichten ist auch, dass der Beschuldigte an der Tatausführung im Wohnhaus der Beschuldigten selber nicht unmittelbar

Kantonsgericht Schwyz 34 beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe neu auf 36 anstelle der vorinstanzlichen 42 Monate festzulegen. dd) Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe für die Nötigung um zwei Monate (angefocht. Urteil E. II./4.3.2 S. 20). Die Strafkammer erachtet eine Erhöhung von einem Monat jedoch als hinreichend, da dieser Tatbestand nur deshalb zum Tragen kommt, weil es sich bei Marihuana um eine nicht ver- kehrsfähige Sache handelt (BGE 122 IV 179) und der Unrechtsgehalt der Wegnahme hauptsächlich mit der Strafe für den Raub abgegolten ist. ee) Die Vorinstanz hielt bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, der Beschuldigte habe von seinen Anteil von 280 Gramm Marihuana rund 60 Gramm an Kollegen weitergegeben. Zwar handle es sich nicht um eine unerhebliche Menge, jedoch sei Marihuana eine wenig gefährliche Droge; das Verschulden wiege leicht (angefocht. Urteil E. II./4.3.3 S. 20). Dem kann, ohne die Strafbarkeit zu bagatellisieren, beigepflichtet werden. Somit ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Erhöhung von einem Monat. ff) Mit der Vorinstanz sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zusammen zu beurteilen, da diese mit dem Eintreten der Türe und dem Betreten des Hauses unmittelbar nacheinander begangen wur- den und in engem Zusammenhang stehen. Die Vorinstanz wertete das Ver- schulden als leicht (angefocht. Urteil E. II./4.3.4 S. 20,), worauf beipflichtend verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt bei der Erhöhung für diese zwei Delikte um weitere zwei Monate. gg) Für das Vergehen gegen das Waffengesetz erhöhte die Vorinstanz die Strafe um sechs Monate. Sie führte aus, dass dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, die Waffe zum Zweck des Raubüberfalls besorgt zu haben, wobei ledig- lich die illegale Waffenübertragung strafzumessungsrelevant sei. Das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 35 schulden wiege nicht schwer (aber auch nicht ganz leicht; angefocht. Urteil E. II./4.3.5 S. 20). Dem ist vollumfänglich beizupflichten. hh) Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von neu 46 Monaten (während die Vorinstanz von 53 Monaten ausging). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksichtigen (angefocht. Urteil E. II./4.4 S. 20); Gründe für ein abweichendes Vorgehen diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wertete das Geständnis als minimal strafmindernd, da sich der Beschuldigte nur teilweise geständig ge- zeigt und die Verantwortung für die Tat abgeschoben habe (angefocht. Urteil E. II./4.4 S. 20 f.). Die Verteidigung will das Geständnis und den Umstand, dass der Beschuldigte mitgeholfen habe, R.________ zur Rechenschaft zu ziehen, stärker berücksichtigt haben (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 24). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 6.3). In Bezug auf die Mithilfe des Beschuldigten im Strafverfah- ren ergibt sich aus den Akten, dass er in der Befragung vom 14. November 2014 auf Vorhalt der Aussagen von P.________ seine Tatbeteiligung teilweise eingestand und diverse Angaben zum Tathergang und zur Person von „R.________“ machte (U-act. 10.1.02 Fragen 70 ff. und 93 ff.). Allerdings be- stritt der Beschuldigte in der Folge wesentliche Tatelemente wie namentlich das Besorgen der Waffe und der Kabelbinder. Unter diesen Umständen recht- fertigt sich lediglich eine minimale Strafreduktion. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die von der Verteidigung geschilderte Mithilfe des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Überführung eines Sexualstraftäters im Jahr 2016 (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 24). Weitere relevante Tat- bzw. Täterkomponenten, welche zugunsten des Beschuldigten sprechen, sind nicht

Kantonsgericht Schwyz 36 ersichtlich. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Strafminderung von vier Monaten als angemessen, was eine Freiheitsstrafe für die verwirkten De- likte im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Privatkläger von 42 Monaten ergibt. Der (teil-)bedingte Vollzug fällt damit ausser Betracht und liegt damit nicht mehr im Bereich des Grenzwertes von 36 Monaten (Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 17 E. 3.6). Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind 125 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (14. November 2014 bis 18. März 2015; vgl. angefocht. Urteil E. II./4.5 S. 21).

e) Für das Vergehen gegen das Waffengesetz und die SVG- Widerhandlung setzte die Vorinstanz eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen fest. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen für das Verge- hen gegen das Waffengesetz als schwerstes Delikt – wobei das Verschulden als leicht beurteilt wurde, nachdem der Beschuldigte die Waffe zum Eigen- schutz erworben habe – erhöhte sie die Strafe für das SVG-Delikt um 30 Ta- gessätze. In der Folge reduzierte sie die Strafe aufgrund der Geständnisse um 50 Tagessätze, was, wie erwähnt, 100 Tagessätze ergab (angefocht. Urteil E. II./5. S. 21). Diese Anzahl Tagessätze erscheint dem Verschulden ange- messen; es sind denn auch keine Faktoren ersichtlich oder dargetan, welche zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen wären. Es bleibt demnach bei 100 Tagessätzen. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zwar noch temporär als Gip- ser mit einem Mindestlohn von Fr. 4‘100.00 angestellt ist, jedoch seit Som- mer 2017 keine mehr als ein oder zwei Wochen dauernde Arbeitseinsätze mehr hatte. Nach seiner Aussage werde er von seiner Familie unterstützt (BVP S. 13). Die Tagessatzhöhe ist daher in Nachachtung des revidierten Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB auf das Minimum von Fr. 30.00 festzulegen. Eine Senkung auf lediglich Fr. 10.00 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB rechtfertigt sich hingegen nicht, da der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen „sofort“ mit einer Arbeit anfangen könnte (BVP S. 13). Damit resultiert neu eine Geldstrafe von Fr. 3‘000.00 (100 Tagesätze x Fr. 30.00), wobei es beim

Kantonsgericht Schwyz 37 bedingten Vollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bleiben hat.

f) Die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes setzte die Vorinstanz auf Fr. 800.00 fest. Die Verteidigung beantragt ohne nähere Begründung Fr. 150.00 (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 25). Der Be- schuldigte konsumierte eingestandenermassen über einen längeren Zeitraum erhebliche Mengen an Marihuana, so bezog er namentlich in den Jahren 2013 bis Frühling 2014 ca. 40 bis 60 Gramm Marihuana von P.________ für den Eigenkonsum und konsumierte von dem beim Überfall auf die Privatkläger erbeuteten Marihuana rund 210 Gramm selber. Ausserdem bewahrte er an seinem Wohnort 1.5 Gramm Marihuana auf (U-act. 10.1.30 Frage 40 S. 14). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden nicht mehr als leicht zu bezeichnen, so dass die Busse von Fr. 800.00 verschuldensangemessen ist. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen (bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00) ändert sich ebenfalls nichts.

8. a) Hinsichtlich des Zivilpunktes focht der Beschuldigte einerseits die Forderung von D.________ von Fr. 200.00 an (Selbstbehalt I.________ [Ver- sicherung]; angefocht. Urteil Dispositivziffer 5.e). Die Forderung betrifft den Sachschaden im Zusammenhang mit dem Eintreten der Tür. Da der Schuld- spruch bezüglich der Mittäterschaft zu Sachbeschädigung zu bestätigen ist, bleibt es bei der Gutheissung dieser Forderung unter solidarischer Haftbarkeit, nachdem diese, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ausgewiesen ist und die Verteidigung im Übrigen zur Begründung nichts vorbrachte, was zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchte (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 25).

b) Im Weiteren beantragte der Beschuldigte, die auf den Zivilweg verwie- senen Genugtuungsforderungen der Privatkläger (angefocht. Urteil Dispositiv- ziffern 5e und 5k) seien abzuweisen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Es

Kantonsgericht Schwyz 38 müssen sämtliche Haftungsvoraussetzungen bei jedem Haftpflichtigen vor- handen sein, so nebst der Widerrechtlichkeit und dem Verschulden auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der der Körperverletzung bzw. der Verletzung der Persönlichkeit (die Pri- vatkläger berufen sich auf Art. 47 OR und Art. 49 OR) und der immateriellen Unbill (BSK OR I-Kessler, 6. A., N 11 und 14 zu Art. 47 OR). Eine Ursache wird im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhanges als haftungsbegrün- dend bejaht, „wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder zumindest zu begünstigen“ (BSK OR I-Kessler, 6. A., N 16 zu Art. 41 OR). Vorliegend stellt sich die (Rechts-)Frage nach dem Vorhan- densein des adäquaten Kausalzusammenhanges in dem Sinne, inwieweit der gemeinsame Tatentschluss aller Beteiligten, nämlich dass R.________ mit einer Waffe zwecks Entwendens von Marihuana und Geld in das Wohnhaus der Privatkläger eindringen soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge etc. geeignet ist, den eingetretenen Erfolg, d.h. die Schussabgabe und das Schla- gen mit dem Pistolengriff zum Nachteil von E.________ und die Schussabga- be auf D.________, herbeizuführen oder zu begünstigen. Immerhin darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte lediglich wegen Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, jedoch nicht Ziff. 4 derselben Bestimmung schuldig ge- sprochen wurde. Es wird sich die Frage stellen, ab welchem Punkt der Kausa- lzusammenhang durch Drittverschulden seitens von R.________ unterbro- chen wurde (zur Unterbrechung vgl. BSK OR I-Kessler, 6. A., N 20 f. zu Art. 41 OR). Da im vorliegenden Adhäsionsverfahren keine Vorbringen in Hin- blick auf eine mögliche Reduktion von der vom Beschuldigten geschuldeten Genugtuung im Recht liegen, mithin für eine allfällige teilweise Abweisung keine Spruchreife gegeben ist, hat es bei der Verweisung auf den Zivilweg zu verbleiben (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

c) Der Beschuldigte focht ausserdem die den Privatklägern erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00 an. Da es, wie ausge-

Kantonsgericht Schwyz 39 führt, bezüglich der angefochtenen Zivilforderungen bei den vorinstanzlichen Anordnungen bleibt und im Übrigen gegen die Entschädigung keine begrün- deten Einwände erhoben wurden, ist die erwähnte Parteientschädigung zu bestätigen.

9. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der erstinstanzli- chen Schuldsprüche und leichte Reduktion der Freiheitsstrafe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt im Schuldpunkt, obsiegt jedoch in geringem Umfange bezüglich des Strafmasses. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtsgebühr und Fr. 750.00 Anklagekosten (bei Anklagekosten von insgesamt Fr. 3‘000.00 für alle drei Berufungen, wobei im Urteil gegen Haupt- beschuldigten Fr. 1‘500.00 zu berücksichtigen sind und in den Entscheiden betreffend der Mitbeschuldigten je Fr. 750.00) zu 9/10 zu Lasten des Beschul- digten. Im Rest, d.h. zu 1/10 sind die Gerichtskosten der Staatskasse zu be- lasten.

c) Bezüglich der angefochtenen Zivilpunkte, so der Zivilforderung von D.________ von Fr. 200.00 (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) sowie der Genugtuungsforderungen beider Privatkläger bleibt es bei den vor- instanzlichen Anordnungen bzw. unterlag der Beschuldigte mit seinen Anträ- gen vollumfänglich. Den Privatklägern ist folglich eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 (d.h. ein Drittel der gesamthaft geltend gemachten Entschädi- gung, vgl. KG-act. 14) zuzusprechen.

d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kos- tennote über Fr. 5‘959.55 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nur teilweise

Kantonsgericht Schwyz 40 inbegriffen sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemei- nen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwen- digen Zeitaufwand – ist das Honorar pauschal auf Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Entsprechend der Kostenregelung für das Beru- fungsverfahren (vgl. E. 9b vorstehend) ist der Beschuldigte bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rück- zahlung im Umfang von Fr. 5‘850.00 zu verpflichten;-

Kantonsgericht Schwyz 41 erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Fe- bruar 2017 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das erstinstanzli- che Urteil wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

b) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

c) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

d) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

e) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von

13. Oktober 2014 bis 4. November 2014

f) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen im Zeitraum von August 2014 bis 14. November 2014 sowie am 13. Ok- tober 2014

g) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, begangen am 17. Januar 2016

h) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 10. Februar 2014 bis 16. Januar 2016.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Kantonsgericht Schwyz 42

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

b) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

c) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit so- wie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haus- haltschaden wird abgewiesen.

d) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird abgewie- sen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten R.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbsaus- fall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem

10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abge- wiesen.

h) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Rentenscha- den wird abgewiesen.

Kantonsgericht Schwyz 43

i) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Haushalts- chaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushalts- chaden wird abgewiesen.

j) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem

31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Fran- chisen und Selbstbehalte wird abgewiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände: Kunststoff- Schlagring, Folie mit Marihuana, Waage in Etui und Faustfeuerwaf- fe, silber, Marke „ZASTVA", Nr. ww mit 5 Patronen, alle lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden eingezogen und der Kantons- polizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 79‘963.35 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8‘199.20 den Kosten der amtlichen Verteidigungen 16‘920.90 Total Fr. 105‘083.45 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- chen Verteidigungen bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

8. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

9. Amtliche Verteidigungen:

a) Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA K.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsan- waltschaft vom 19. November 2014 mit Fr. 3'402.00 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

Kantonsgericht Schwyz 44

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 13'518.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 I Fr. 120.00 Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘750.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 750.00 und der Gerichtsge- bühr von Fr. 6‘000.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 6‘075.00) und dem Staat zu 1/10 (Fr. 675.00) auferlegt.

b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vor- behalten.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rah- men von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 5‘850.00 (9/10 von Fr. 6‘500.00) zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet.

4. Der Beschuldigte hat die Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 200.00 zu entschädigen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt

Kantonsgericht Schwyz 45 F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochte- nen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er- ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dis- positivziffer 1 [Einleitung] und neu verkündeter Dispositivziffer 1./6.), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formu- lar an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2018 kau